Planen Sie einen Unternehmensaustritt und haben noch keinen neuen Arbeitgeber? In diesem Fall müssen Sie Ihr angespartes Pensionsgeld auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto übertragen. Das Konto können Sie bei einem Finanzinstitut Ihrer Wahl eröffnen. Sie können das Geld aber auch in Wertschriften anlegen. Wir zeigen Ihnen unter anderem, wann Sie ein Freizügigkeitskonto brauchen und unter welchen Umständen Sie sich die Freizügigkeitsleistungen auszahlen lassen können. Zu Beginn gibt’s direkt die besten Empfehlungen und Tipps!
Das Schweizer Vorsorgesystem setzt sich aus insgesamt drei Säulen zusammen: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Die erste Säule beinhaltet die Alters-, die Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung. Sie wird aus diesem Grund mit AHV abgekürzt. Die zweite Säule beinhaltet die berufliche Vorsorge (BVG) und dient dazu, im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diese ersten beiden Säulen sind obligatorisch. Die dritte Säule des Vorsorgesystems ist freiwillig. Sie bietet Ihnen die Möglichkeit, eine private Vorsorge aufzubauen und sich so im Alter abzusichern. Gleichzeitig können Sie mit ihr aber auch Steuern sparen und Risiken wie einen Todesfall oder eine Erwerbsunfähigkeit versichern.
Die erste Säule umfasst, wie bereits erwähnt, die Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung (AHV/IV). Hinzu kommen sogenannte Ergänzungsleistungen. Diese Säule deckt die Existenzsicherung der versicherten Personen ab im Alter, Todesfall oder bei Invalidität. Die Ergänzungsleistungen dienen zur Existenzsicherung in dem Fall, dass andere staatliche Sicherungen oder Ihr Einkommen nicht ausreichen. Grundsätzlich sind Sie, wenn Sie in der Schweiz arbeiten und wohnen, mit der ersten Vorsorgesäule abgesichert.
Die berufliche Vorsorge (BVG) wird durch die zweite Säule des schweizerischen Vorsorgesystems abgebildet. Sie wird umgangssprachlich auch «Pensionskasse» genannt. Diese Säule hat das Ziel, die Leistungen aus der ersten Säule AHV/IV zu ergänzen und sicherzustellen, dass Sie Ihren gewohnten Lebensstil im Alter aufrechterhalten können. Als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über dem AHV-pflichtigen Jahreslohn, sprich dem BVG-Mindestjahreslohn, sind Sie durch die von Ihrem Arbeitgeber gewählte Pensionskasse sowie dem automatisch getätigten BVG-Abzug versichert. Aus diesem Grund gehört die berufliche Vorsorge, genauso wie die Versicherungen der ersten Säule, zu den obligatorischen Vorsorge-Versicherungen.
Die dritte und letzte Säule des Vorsorgesystems ist eine freiwillige Ergänzung zu den ersten beiden. Da die Leistungen aus den obligatorischen Versicherungen oftmals nicht ausreichen, um im Alter den gewohnten Lebensstil aufrechtzuerhalten, entscheiden sich viele Versicherte für eine zusätzliche private Vorsorge auf Basis der dritten Säule. Das Ziel dabei ist es, unangenehme Einkommenslücken zu verhindern. Sie besteht aus zwei Teilen: den Säulen 3a und 3b. Der erste Teil besteht aus der gebundenen Vorsorge, der zweiten aus der Freien. Beiträge an die Säule 3a sind steuerbegünstigt. Sie können bis zu einem bestimmten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
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Freizügigkeitseinrichtungen, beziehungsweise Freizügigkeitskonten, sind ein Teil der zweiten Säule BVG des Schweizer Vorsorgesystems. In dem Fall, dass Sie ein Unternehmen verlassen, aber noch keinen neuen Arbeitgeber haben, wird Ihr bisher angespartes Pensionskassengeld auf ein solches Freizügigkeitskonto überwiesen. Sie können dies als eine Art Parkplatz betrachten, auf dem Ihr Altersguthaben parkiert ist, bis Sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben.
Das Gesetz legt fest, dass bereits eingezahltes Pensionskassengeld im Vorsorgekreislauf bleiben muss. Nach einem Unternehmensaustritt dürfen Sie also nicht über das Geld verfügen, sondern müssen es auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl einbezahlen.
Bei der Freizügigkeitsstiftung handelt es sich um die Einrichtung einer Bank oder einer Versicherung, die Ihre Freizügigkeitsleistungen anlegt und verwaltet. Sie dient also der Erhaltung Ihres obligatorischen und Ihres überobligatorischen Vorsorgeschutz. Sie nimmt zu diesem Zweck Ihr Vorsorgeguthaben entgegen.
Ein Freizügigkeitskonto können Sie aus verschiedenen Gründen benötigen. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosigkeit, eine berufliche Auszeit, ein Auslandsaufenthalt, eine Weiterbildung oder eine Babypause. Generell gilt: Bei einem Unternehmensaustritt verlassen Sie die bisherige Pensionskasse und benötigen eine Freizügigkeitslösung.
Ihre Freizügigkeitsleistung dürfen Sie auf maximal zwei Freizügigkeitsstiftungen transferieren. Zwei Konten bei der gleichen Stiftung sind allerdings nicht erlaubt. Die Verteilung bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie im Falle eines Konkurses der Bank Ihr Verlustrisiko senken. Sie müssen aber beachten, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben nicht nachträglich noch splitten können.
Treten Sie aus einem Unternehmen aus, liegt es in Ihrer Verantwortung, ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Sorgen Sie nicht selbst für die Eröffnung des Kontos, wird ihr Altersguthaben nach einer gewissen Zeit automatisch bei der nationalen Vorsorgeeinrichtung «Stiftung Auffangeinrichtung» deponiert. Um ein solches Freizügigkeitskonto zu eröffnen, können Sie sich direkt an eine Bank oder ein Finanzinstitut Ihrer Wahl wenden. Die meisten Institute bieten ihren Service auch online an. Sollten Sie sich bei Ihrer Wahl unsicher sein, sollten Sie ein vorhergehendes Beratungsgespräch in Betracht ziehen oder einen Freizügigkeitskonto-Vergleich machen.
Steigen Sie nach einer Pause wieder in den Beruf ein, muss das auf dem Freizügigkeitskonto deponierte Geld in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers fliessen. In diesem Fall wird das Freizügigkeitskonto aufgelöst.
Das Guthaben des Freizügigkeitskontos geht im Todesfall an verschiedene Personengruppen. Sollte keine Person aus der ersten Gruppe existieren, sind die aus der zweiten Gruppe berechtigt und so weiter. Falls mehrere Begünstigte in der gleichen Gruppe existieren, wird das Kapital gleichmässig aufgeteilt.
Rangfolge | Begünstigte |
---|---|
1 | Ehepartner oder eingetragene Partner; minderjährige Kinder; Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren |
2 | Personen, die vom Kontoinhaber finanziell erheblich unterstützt wurden; Person, die mit dem Inhaber des Kontos in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat; Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen |
3 | Volljährige Kinder mit abgeschlossener Ausbildung; Eltern; Geschwister |
4 | Übrige gesetzliche Erben gemäß Erbschein, unter Ausschluss des Gemeinwesens |
Ihr gespartes Freizügigkeitsguthaben ist bis zu Ihrer Pensionierung gesperrt. In einigen Ausnahmefällen ist eine frühere Auszahlung allerdings möglich.
Sie haben die Möglichkeit, das angesparte Geld in Wertschriften anzulegen. Streben Sie einen längeren Anlagehorizont an, sollten Sie über die Anlage des Pensionskassengeldes in Fonds nachdenken. Viele Stiftungen bieten neben einem klassischen Freizügigkeitskonto auch Wertschriftenlösungen an. Der Vorteil dabei ist, dass die Rendite dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit höher ausfällt, als bei einer klassischen Lösung. Nachteilig ist aber, dass Sie Schwankungsrisiken hinnehmen müssen. Um Ihr Freizügigkeitsguthaben gewinnbringend anzulegen, sollten Sie einen Anlagehorizont von mindestens mehreren Jahren anstreben.
Tipp: Mit ETFs bietet sich Ihnen ebenfalls die Möglichkeit, langfristig ein Vermögen aufzubauen.
Sollten Sie aus verschiedenen Gründen aus einem Unternehmen austreten und noch keinen neuen Arbeitgeber haben, müssen Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnen, um Ihr Pensionsguthaben dort zu deponieren.
Wenden Sie sich an eine Bank oder ein Finanzinstitut Ihrer Wahl, um ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Sie dürfen Ihre Freizügigkeitsleistungen auf maximal zwei Stiftungen transferieren.
Überlegen Sie sich, ob Sie Ihre Freizügigkeitsleistungen in Wertschriften anlegen möchten. Viele Anbieter bieten Wertschriftenlösungen an.
Sobald Sie einen neuen Arbeitgeber haben, wird das Freizügigkeitskonto aufgelöst, da das deponierte Geld in dessen Pensionskasse fliessen muss.
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