Im Rahmen der Auswahl der Anlagen werden die jeweils für Finanzan-lagen von Vorsorgeeinrichtungen geltenden Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) berücksichtigt. Das Teilvermögen eignet sich damit grundsätzlich für Anlagen von Geldern der 2. und 3. Säule, namentlich für fondsgebundene Lebens-versicherungen und Vorsorgekonten der Säule 3a. Dabei obliegt es jedem Anleger, welcher der BVV 2 unterliegt, die Konformität der Richtlinien der Anlagepolitik des Teilvermögens mit seinen eigenen Anlagerichtlinien sicherzustellen. Neben Risiko- und Ertragsüberlegungen bindet der Vermögensverwal-ter als wesentliches Element auch die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance («Environmental, Social and Governance», «ESG») und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsaspekte in seine Anlageentscheide ein.