Das Teilvermögen investiert in auf Schweizerfranken lautende Obligationen sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte von Schweizer Schuldnern, welche Bestandteil des Referenzindexes sind; b) investiert in Anlagen nach Bst. a), welche Bestandteil des Referenzindexes waren, aber nur aufgrund des Referenzin-dexkriteriums, wonach die Restlaufzeit mehr als ein Jahr be-tragen muss, nicht mehr im Referenzindex enthalten sind; c) darf vorübergehend in auf Schweizerfranken lautende Obliga-tionen sowie andere fest- oder variabel verzinsliche Forde-rungswertpapiere und Forderungswertrechte von Schuldnern investieren, die nicht im Referenzindex enthalten sind, von denen jedoch aufgrund der für den Referenzindex vorgesehe-nen Aufnahmekriterien mit grosser Wahrscheinlichkeit zu er-warten ist, dass sie in den Index aufgenommen werden.