25.06.2013 15:10:41
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DGAP-HV: Easy Software AG
DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.08.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
25.06.2013 / 15:10
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EASY SOFTWARE AG
Mülheim an der Ruhr
ISIN DE0005634000
Einladung zur Hauptversammlung
am 28. August 2013
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, den 28. August 2013, um 10:00 Uhr
in den Räumen der Stadthalle,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit
dem Lagebericht sowie des gebilligten Konzernabschlusses mit
dem Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das
Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 11. April 2013
gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Vorlage des Berichts der Sonderprüferin
Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin Rosemarie Helwig,
Frankfurt am Main, über das Ergebnis der bei der
Hauptversammlung am 26. Juli 2012 beschlossenen Sonderprüfung
Am 26. Juli 2012 beschloss die Hauptversammlung der EASY
SOFTWARE AG, Frau Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin
Rosemarie Helwig, Frankfurt am Main, als Sonderprüferin zu
bestellen. Die Sonderprüferin hat den Bericht am 20. Februar
2013 dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand hat den
Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Bericht
wird gem. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der
Tagesordnung bekannt gemacht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Köln, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 sowie als Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des
Geschäftsjahres 2013 zu wählen.
6. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsratsvorsitzende Manfred A. Wagner hat sein Mandat
mit Wirkung zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung
2013 niedergelegt.
Für die verbleibende Amtszeit, d. h. für die Zeit bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, ist daher
ein neues Mitglied zu bestellen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i. V.
m. § 14 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die
durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, Diplomkaufmann,
geschäftsführender Gesellschafter bei Value Investor Partners
GbR, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen, und zwar bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Herr Krautscheid hat weitere Aufsichtsratsmandate bei der
Design Bau AG, Kiel, (Vorsitzender) und deren 100%iger
Tochtergesellschaft CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin, der EPG
Engineered nanoProducts Germany AG, Griesheim, (Vorsitzender),
bei der Heliocentris Energy Solutions AG, Berlin, und bei der
The Fantastic Company AG in der Schweiz (Präsident des
Verwaltungsrats).
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Krautscheid
einerseits und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich beteiligten Aktionär andererseits.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013/I und über die entsprechende
Änderung der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 beschlossene
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt bis
zu EUR 2.701.500,00 ist am 31. Dezember 2012 ausgelaufen. Es
soll daher ein neues genehmigtes Kapital mit entsprechender
Neufassung von § 7 a geschaffen werden, damit die Gesellschaft
auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre
Eigenmittel verstärken kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in
der Zeit bis zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um
insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I).
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Die Aktien können auch von einer Bank oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden,
diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
b) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.
d) § 7 a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
in der Zeit bis zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um
insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 (in Worten: eine Million
dreihundertfünfzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013/I).
Die Aktien können auch von einer Bank oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden,
diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
(2) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem genehmigten Kapital anzupassen.'
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013/II, den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und über die entsprechende Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in
der Zeit bis zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um
insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2013/II).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Software, gewerblichen Schutzrechten oder
sonstigen Sacheinlagen.
b) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.
d) Es wird ein neuer § 7 b in die Satzung wie folgt
eingefügt:
'(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
in der Zeit bis zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um
insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 (in Worten: eine Million
dreihundertfünfzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/II).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Software, gewerblichen Schutzrechten oder
sonstigen Sacheinlagen.
(2) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem genehmigten Kapital anzupassen.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 7 und 8
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des genehmigten
Kapitals 2013/I - Punkt 7 der Tagesordnung - und des
Genehmigten Kapitals 2013/II - Punkt 8 der Tagesordnung -
erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 und § 186 Abs. 4
AktG folgenden Bericht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkten 7 und 8 die Schaffung zweier neuer
genehmigten Kapitalia vor. Das bisherige genehmigte Kapital
wurde von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 für die Dauer
von fünf Jahren verlängert und lief am 31. Dezember 2012 aus.
Die neuen genehmigten Kapitalia sollen sich insgesamt am
Umfang des bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Der
Bezugsrechtsausschluss soll abweichend von der ausgelaufenen
Ermächtigung ausgestaltet werden. Die Ermächtigung soll für
die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren (konkret bis zum
27. August 2018) erteilt werden. Unter den Punkten 7 und 8 der
Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung
zweier neuer genehmigter Kapitalia in Höhe von insgesamt bis
zu EUR 2.701.500,00 (dies entspricht 50 % des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlage (Genehmigtes Kapital 2013/I) und gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2013/II)
vorgeschlagen.
Genehmigtes Kapital 2013/I
Das Genehmigte Kapital 2013/I soll sich auf EUR 1.350.750,00
belaufen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013/I durch
Barkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht soll
mit Zustimmung des Aufsichtsrats lediglich für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung einer Emission
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu
erleichtern. Solche Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel
aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem
festzulegenden Bezugsverhältnis. Um ein technisch
durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können,
ist der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
erforderlich. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der Wert solcher Spitzenbeträge
für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer
Emissionsdurchführung ohne Ausschluss der Spitzenbeträge
gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient also der
Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter
Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Genehmigtes Kapital 2013/II
Das Genehmigte Kapital 2013/II soll sich auf weitere EUR
1.350.750,00 belaufen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013/II durch Bar-
oder Sachkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich
das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses
Bezugsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals
ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszunehmen, um die Abwicklung einer Emission
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu
erleichtern. Solche Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel
aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem
festzulegenden Bezugsverhältnis. Um ein technisch
durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können,
ist der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
erforderlich. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der Wert solcher Spitzenbeträge
für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer
Emissionsdurchführung ohne Ausschluss der Spitzenbeträge
gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient also der
Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter
Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Zudem soll bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013/II ein
Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben
und die übrigen Anforderungen für einen Ausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung also 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich, d. h. um nicht mehr als 5 %,
unterschreitet. Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die
Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei
betrachtet der Vorstand die 5 %-Grenze als absolute
Obergrenze, die, wenn möglich, nicht erreicht werden soll.
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf
einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines börsenkursnahen
Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen
Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Ferner soll ein Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen möglich sein. Die EASY
SOFTWARE AG muss im Wettbewerb jederzeit in der Lage sein, in
den wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell
und flexibel zu handeln. Sie soll die Möglichkeit haben,
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen sowie damit
in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben, um die
Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmens auszubauen und die Ertragskraft und somit
letztlich den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. Die
EASY SOFTWARE AG verfolgt u.a. auch ein anorganisches Wachstum
der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll auch durch Zuerwerb
von Unternehmen weiter wachsen und sich fortentwickeln,
wodurch Synergieeffekte geschaffen werden. Ein konkretes
Vorhaben ist derzeit nicht geplant. In der Praxis werden
jedoch in vielen Fällen von Inhabern attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung
ihrer Vermögensgegenstände Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangt. Um dieser Forderung nachzukommen, muss es der EASY
SOFTWARE AG möglich sein, eigene Aktien als Gegenleistung zu
gewähren. Da eine Kapitalerhöhung im Rahmen einer Akquisition
kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von
der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung ist im Regelfall aufgrund
des damit verbundenen Aufwandes, insbesondere wegen des
erheblichen zeitlichen Vorlaufs, ungeeignet. Damit die EASY
SOFTWARE AG die sich bietenden Akquisitionsobjekte erwerben
kann, muss sie in der Lage sein, ihr Grundkapital kurzfristig
insbesondere gegen Sacheinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Deshalb bedarf es der
Schaffung des Genehmigten Kapitals (2013/II), auf das der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen
kann. Neben der auf diese Weise ermöglichten Flexibilität wird
der Gesellschaft zugleich ein liquiditätsschonendes
Finanzierungsinstrument zur Verfügung gestellt, um aktuelle
Akquisitionsmöglichkeiten realisieren zu können.
Das Genehmigte Kapital 2013/II mit der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Vorstand,
Erwerbsgeschäfte zu planen, Marktchancen in den verschiedenen
Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen
dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr
kurzfristig zu decken.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden
Akquisitionsmöglichkeiten Gebrauch macht. Er wird das
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die entsprechende
Akquisition gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft dem
Interesse der Gesellschaft an optimalen Erlösen dient, zur
Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und
erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den
Nachteilen der betroffenen Aktionäre steht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen halten Vorstand und
Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in
den umschriebenen Grenzen für sachlich gerechtfertigt,
erforderlich, gegenüber den Aktionären angemessen und im
Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
9. Anpassung der Satzung wegen Zusammenführung des
Bundesanzeigers mit dem elektronischen Bundesanzeiger
Seit dem 1. April 2012 ist der elektronische Bundesanzeiger
mit dem gedruckten Bundesanzeiger unter dem alleinigen Titel
'Bundesanzeiger' zusammengeführt, der in der Regel
elektronisch erscheint. Nur in Ausnahmefällen erscheint der
Bundesanzeiger in gedruckter Form.
Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 4 vor, dass
Bekanntmachungen gemäß § 25 AktG im elektronischen
Bundesanzeiger erfolgen. Die Satzung soll an die Änderung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
'§ 4 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sofern nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen ein anderes
Gesellschaftspflichtblatt bestimmen.'
10. Ernennung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden
zum Ehrenvorsitzenden
Manfred A. Wagner war seit dem 7. Oktober 2002 Mitglied und
Vorsitzender des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG. Mit
seinem Engagement hat er entscheidend zum nachhaltigen Erfolg
der EASY SOFTWARE AG in den letzten zehn Jahren beigetragen.
Als Anerkennung seiner Leistungen für die EASY SOFTWARE AG
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
Herrn Manfred A. Wagner zum Ehrenvorsitzenden des
Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG zu ernennen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger eingeteilt in
5.403.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum 21.
August 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 7. August 2013,
00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) bezieht. Der Nachweis muss der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis
zum Ablauf des 21. August 2013, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter
nachfolgender Anschrift zugehen:
EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien. Er ist aber das entscheidende Datum für den Umfang und die
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen nach
§ 124 a AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.easy.de über den Link 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für
die Bevollmächtigung von und die Stimmrechtsausübung durch
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135
AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen
abzustimmen.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die Formulare verwenden,
die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt werden:
EASY SOFTWARE AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail: hv2013@easy.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen der Gesellschaft bis zum 26. August 2013, 24:00 Uhr, unter
folgender Adresse zugehen:
EASY SOFTWARE AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem Verfahren für die
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 1 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (entsprechend 270.150 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens dreißig Tage
vor der Versammlung, mithin bis zum 28. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen.
Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:
EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie
nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären
mitgeteilt und auf der Internetseite www.easy.de über den Link
'Hauptversammlung' veröffentlicht.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge
bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an
die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:
EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefax: +49 (0) 208 45016 108
E-Mail: hv2013@easy.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht
zugänglich gemacht werden. Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründe hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens am 13.
August 2013, 24:00 Uhr, unter vorstehender Anschrift mit Nachweis der
Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu machenden
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de
über den Link 'Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das
Rede- und Fragerecht oder die zusammengenommene Rede- und Fragezeit
für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der
Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des
Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den
Schluss der Debatte anordnen.
Mülheim an der Ruhr, im Juni 2013
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
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25.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
Telefon: +49 208 45016 106
Fax: +49 208 45016 108
E-Mail: hv2013@easy.de
Internet: http://www.easy.de
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WKN: 563400
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218044 25.06.2013
Die David-Schere erklärt: 5 Kennzahlen für starke Aktien – am Beispiel von SAP
Seit Anfang 2023 präsentieren der Investment-Stratege François Bloch und Börsenexperte David Kunz jeweils drei sorgfältig ausgewählte Aktien im BX Morningcall.
Eine Begrifflichkeit, die im Zusammenhang mit der Titelauswahl immer wieder fällt, ist die «David-Schere».
Was verbirgt sich hinter der #David-Schere? In diesem Video erklärt François Bloch, warum diese Methode zur #Aktienbewertung eine echte Geheimwaffe ist – und was sie so treffsicher macht.
Gemeinsam mit David Kunz nehmen wir den Technologiegiganten #SAP unter die Lupe und zeigen anhand von fünf Kennzahlen, warum diese Aktie derzeit besonders spannend ist.:
✅ Umsatz
✅ EBIT
✅ EBIT Marge
✅ Dividende
✅ Gewinn pro Aktie
Pünktlich zum Börsenstart diskutieren Investment-Stratege François Bloch und Börsen-Experte David Kunz oder Olivia Hähnel über ausgewählte Top-Aktienwerte aus dem BX Musterportfolio.
👉🏽 https://bxplus.ch/bx-musterportfolio/
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Nach Fed-Zinsentscheid und US-Handelsdeal mit Grossbritannien: US-Börsen legen zu -- SMI schliesst tiefer -- DAX letztlich stärker -- Asiens Börsen beenden den Handel freundlichDer heimische Aktienmarkt zeigte sich tiefer. Der deutsche Aktienmarkt legte am Donnerstag zu. Die US-Börsen notierten am Donnerstag deutlich im Plus. An den Aktienmärkten in Fernost ging es am Mittwoch aufwärts.
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