27.04.2015 15:06:57
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DGAP-HV: mybet Holding SE
mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.04.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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mybet Holding SE
Kiel
ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 5. Juni 2015 um 10.00 Uhr im
Bauhüttensaal der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355
Hamburg stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 mit
dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die
etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für
das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, zum
Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Die reguläre Amtszeit von Herrn Dr. Volker Heeg, Herrn Marcus
Geiß, Herrn Patrick Möller und Herrn Konstantin Urban endet
mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Herr Geiß
sowie Herr Urban haben sich für eine Wiederwahl nicht zur
Verfügung gestellt.
Der Aufsichtsrat der mybet Holding SE setzt sich gemäß § 96
Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der
Satzung der mybet Holding SE aus sechs Mitgliedern zusammen,
die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die
Wahl soll in Einzelabstimmung durchgeführt werden.
a) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Volker Heeg, geb. am 13. April 1971, wohnhaft in
Hamburg, Rechtsanwalt und Steuerberater, Hamburg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Heeg übt Kontrolltätigkeiten als
Aufsichtsratsmitglied der MÄRCHENWELTEN HOLDING AG, Hamburg,
aus.
Herr Dr. Heeg ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein
unabhängiges Mitglied.
b) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Patrick Möller, geb. am 17. Januar 1978, wohnhaft in
Fockbek, Director Investor Relations der Xing AG, Hamburg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Möller hat zurzeit keine Mandate in anderen
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien.
Herr Möller ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein
unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.
c) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Michael Otto, geb. am 6. Februar 1972, wohnhaft in
Hamburg, Gründer und Geschäftsführer der epublica GmbH,
Hamburg,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Otto hat zurzeit keine Mandate in anderen
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien.
Herr Otto ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein
unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.
d) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Maurice Reimer, geb. am 28. September 1968, wohnhaft
in Berlin, Gründer und Geschäftsführer der datedicted GmbH,
Berlin,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Reimer hat zurzeit keine Mandate in anderen
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien.
Herr Reimer ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein
unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2005/I, über die Aufhebung des Bedingten Kapitals
2006/I und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I ;
Satzungsänderung
Das Bedingte Kapital 2005/I und das Bedingte Kapital 2006/I
können aufgehoben werden, da die entsprechenden Ermächtigungen
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht genutzt
wurden und zwischenzeitlich erloschen sind.
Das Bedingte Kapital 2010/I steht nur noch bis 9. Juni 2015
zur Verfügung und wurde bisher nicht ausgenutzt. Es kann daher
ebenfalls aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Das Bedingte Kapital 2005/I in Höhe von EUR
205.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 8 der Satzung wird
aufgehoben.
b) Das Bedingte Kapital 2006/I in Höhe von EUR
475.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 9 der Satzung wird
aufgehoben.
c) Das Bedingte Kapital 2010/I in Höhe von EUR
550.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 12 der Satzung
wird aufgehoben.
d) Die Absätze des § 5 der Satzung sollen neu
geordnet werden. Die Reihenfolge der Absätze ändert sich
daher wie folgt:
- § 5 Abs. 10 der Satzung wird zu § 5 Abs. 8 der
Satzung,
- § 5 Abs. 13 der Satzung wird zu § 5 Abs. 9 der
Satzung,
- § 5 Abs. 14 der Satzung wird zu § 5 Abs. 10 der
Satzung,
- § 5 Abs. 15 der Satzung wird zu § 5 Abs. 11 der
Satzung.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals
2015/I; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch
zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte
neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige
Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu
EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu
schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein
entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.
a) Der Vorstand und - soweit Mitglieder des
Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als
Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen)
betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni
2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an
Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie
an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000
Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu
EUR 1.000.000,00 berechtigen.
aa) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft,
Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an
Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem
ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu
einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden
müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das
verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.
bb) Aufteilung
Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte
können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von
Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben
werden.
cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung
laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die
Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f)
noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der
Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu
stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die
Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem
entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist
erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von
zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten,
Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor
diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen)
Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.
dd) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von
vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden
(Sperrfrist).
ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der
Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des
sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen
nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte
können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach
Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3.
Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen
Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der
Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands
betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten
Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im
Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten,
die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem
Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.
ff) Ausübungspreis
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung
zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis.
Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung.
Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs
der der Begebung vorangegangenen drei Monate.
gg) Erfolgsziel
Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der
Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent
des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist
ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der
vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
b) Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den
weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in
welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in
welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden
Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des
Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen
anzupassen sind.
c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR
1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe
von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden
nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a)
dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt
erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff)
festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von
Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien
Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:
'(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf
Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom
5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden,
von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.'
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2015/I und den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung
Um der mybet Holding SE die notwendige Flexibilität bei der
Finanzierung zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital mit
entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in
der Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um
insgesamt bis zu EUR 2.119.963,00 durch Ausgabe bis zu
2.119.963 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015/I).
b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder
einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird darüber
hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10
Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs.
1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des
§ 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals 2015/I anzupassen.
e) In § 5 wird ein neuer Absatz 13 zugefügt:
'(13) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der
Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.119.963,00 durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder
einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist darüber
hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10
Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs.
1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand
ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten
Kapitals anzupassen.'
Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 8
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Genehmigten Kapitalia
2015/I, Punkt 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gem. § 203
Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I durch
Barkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des
Aufsichtsrats lediglich für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden
können, um die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen
Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Solche Spitzenbeträge
ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im
Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis. Der Wert solcher
Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum
Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne einen Ausschluss der
Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem
Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter
Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Zudem soll bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I ein
Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die
übrigen Anforderungen für einen Ausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung also 10 Prozent des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich, d. h. um nicht mehr als 5 Prozent, unterschreitet.
Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die Verwaltung in die Lage,
kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und
damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei
betrachtet der Vorstand die 5 Prozent-Grenze als absolute Obergrenze,
die, wenn möglich, nicht erreicht werden soll. Durch diese Vorgaben
wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines
börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der
größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
über die Börse zu erwerben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und
im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung
der Genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann
erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 25.584.924,00 und ist eingeteilt in 25.584.924 auf
den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis spätestens Freitag, den 29. Mai 2015, 24.00 Uhr,
(eingehend) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet
haben:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister
finden im Zeitraum vom 30. Mai 2015 bis zum 5. Juni 2015 (jeweils
einschließlich) nicht statt.
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden
wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte
Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die
Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular für
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an
die Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 24.00 Uhr,
eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: mybet-hv2015@computershare.de
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist
für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist
sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als
einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und
nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen)
fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie
den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b BGB)
erforderlich.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses
Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von
Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die
Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen,
die denen in § 135 AktG genügen müssen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt,
ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Wird
die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die
Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit
sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden,
das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten können der
Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 24.00 Uhr, an
folgende Anschrift übermittelt werden:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: mybet-hv2015@computershare.de
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären, Kurzlebensläufe der
Aufsichtsratskandidaten sowie weitere Informationen zur
Hauptversammlung sind im Internet unter www.mybet-se.com zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und
muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
enthalten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Steckelhörn 9
20457 Hamburg
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, 5. Mai
2015, 24.00 Uhr, zugehen.
Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zu
stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende
Anschrift zu richten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Steckelhörn 9
20457 Hamburg
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
zugänglich gemacht.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die
uns bis zum Donnerstag, den 21. Mai 2015, 24.00 Uhr, unter der
vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse www.mybet-se.com veröffentlichen.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung auf
ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht
auch hinsichtlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern. Wird einem Aktionär eine Auskunft
verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage
und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle
Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls
gemäß § 132 AktG die gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
beantragen.
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, zu Beginn oder
während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen
des Rede- und Fragerechts oder der zusammengenommenen Rede- und
Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner festzulegen (§ 13
Abs. 3 der Satzung) sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der
Debatte anzuordnen (§ 13 Abs. 4 der Satzung).
Kiel, im April 2015
Der Vorstand
27.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: mybet Holding SE
Steckelhörn 9
20457 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 85378847
Fax: +49 40 85378830
E-Mail: yulia.link@mybet.com
Internet: https://mybet-se.com/
ISIN: DE000A0JRU67
WKN: A0JRU6
Börsen: Frankfurt am Main
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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