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27.04.2015 15:06:57

DGAP-HV: mybet Holding SE

DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

27.04.2015 15:06

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

mybet Holding SE

Kiel

ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 5. Juni 2015 um 10.00 Uhr im Bauhüttensaal der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Die Tagesordnung lautet wie folgt:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

5. Nachwahl zum Aufsichtsrat

Die reguläre Amtszeit von Herrn Dr. Volker Heeg, Herrn Marcus Geiß, Herrn Patrick Möller und Herrn Konstantin Urban endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Herr Geiß sowie Herr Urban haben sich für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung gestellt.

Der Aufsichtsrat der mybet Holding SE setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der mybet Holding SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl soll in Einzelabstimmung durchgeführt werden.

a) Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Volker Heeg, geb. am 13. April 1971, wohnhaft in Hamburg, Rechtsanwalt und Steuerberater, Hamburg

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Dr. Heeg übt Kontrolltätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied der MÄRCHENWELTEN HOLDING AG, Hamburg, aus.

Herr Dr. Heeg ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied.

b) Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Patrick Möller, geb. am 17. Januar 1978, wohnhaft in Fockbek, Director Investor Relations der Xing AG, Hamburg

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Möller hat zurzeit keine Mandate in anderen Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Herr Möller ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.

c) Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Michael Otto, geb. am 6. Februar 1972, wohnhaft in Hamburg, Gründer und Geschäftsführer der epublica GmbH, Hamburg,

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Otto hat zurzeit keine Mandate in anderen Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Herr Otto ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.

d) Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Maurice Reimer, geb. am 28. September 1968, wohnhaft in Berlin, Gründer und Geschäftsführer der datedicted GmbH, Berlin,

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Reimer hat zurzeit keine Mandate in anderen Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Herr Reimer ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats.



6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2005/I, über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2006/I und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I ; Satzungsänderung

Das Bedingte Kapital 2005/I und das Bedingte Kapital 2006/I können aufgehoben werden, da die entsprechenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht genutzt wurden und zwischenzeitlich erloschen sind.

Das Bedingte Kapital 2010/I steht nur noch bis 9. Juni 2015 zur Verfügung und wurde bisher nicht ausgenutzt. Es kann daher ebenfalls aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Das Bedingte Kapital 2005/I in Höhe von EUR 205.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 8 der Satzung wird aufgehoben.

b) Das Bedingte Kapital 2006/I in Höhe von EUR 475.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 9 der Satzung wird aufgehoben.

c) Das Bedingte Kapital 2010/I in Höhe von EUR 550.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 12 der Satzung wird aufgehoben.

d) Die Absätze des § 5 der Satzung sollen neu geordnet werden. Die Reihenfolge der Absätze ändert sich daher wie folgt:

- § 5 Abs. 10 der Satzung wird zu § 5 Abs. 8 der Satzung,

- § 5 Abs. 13 der Satzung wird zu § 5 Abs. 9 der Satzung,

- § 5 Abs. 14 der Satzung wird zu § 5 Abs. 10 der Satzung,

- § 5 Abs. 15 der Satzung wird zu § 5 Abs. 11 der Satzung.



7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/I; Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.

a) Der Vorstand und - soweit Mitglieder des Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen) betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni 2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 berechtigen.

aa) Bezugsberechtigte

Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.

bb) Aufteilung

Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben werden.

cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume

Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f) noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.

dd) Wartezeit

Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist).

ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte

Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.

ff) Ausübungspreis

Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs der der Begebung vorangegangenen drei Monate.

gg) Erfolgsziel

Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate maßgeblich.

b) Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen anzupassen sind.

c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt erhöht.

Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.



Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:

'(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.'



8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/I und den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung

Um der mybet Holding SE die notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital mit entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 2.119.963,00 durch Ausgabe bis zu 2.119.963 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I).

b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2015/I anzupassen.

e) In § 5 wird ein neuer Absatz 13 zugefügt:

'(13) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.119.963,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals anzupassen.'



Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 8

Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Genehmigten Kapitalia 2015/I, Punkt 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I durch Barkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats lediglich für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Solche Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.

Zudem soll bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Ausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung also 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich, d. h. um nicht mehr als 5 Prozent, unterschreitet. Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei betrachtet der Vorstand die 5 Prozent-Grenze als absolute Obergrenze, die, wenn möglich, nicht erreicht werden soll. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung der Genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 25.584.924,00 und ist eingeteilt in 25.584.924 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich

bis spätestens Freitag, den 29. Mai 2015, 24.00 Uhr,

(eingehend) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:

mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister finden im Zeitraum vom 30. Mai 2015 bis zum 5. Juni 2015 (jeweils einschließlich) nicht statt.

Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 24.00 Uhr, eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln:

mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: mybet-hv2015@computershare.de

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b BGB) erforderlich.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben.

Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die denen in § 135 AktG genügen müssen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.

Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten können der Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 24.00 Uhr, an folgende Anschrift übermittelt werden:

mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: mybet-hv2015@computershare.de

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, Kurzlebensläufe der Aufsichtsratskandidaten sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung sind im Internet unter www.mybet-se.com zugänglich.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten:

mybet Holding SE Aktionärsanträge Steckelhörn 9 20457 Hamburg

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, 5. Mai 2015, 24.00 Uhr, zugehen.

Anträge und Wahlvorschläge

Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zu stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:

mybet Holding SE Aktionärsanträge Steckelhörn 9 20457 Hamburg

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum Donnerstag, den 21. Mai 2015, 24.00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.mybet-se.com veröffentlichen.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht auch hinsichtlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß § 132 AktG die gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.

Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen des Rede- und Fragerechts oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner festzulegen (§ 13 Abs. 3 der Satzung) sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anzuordnen (§ 13 Abs. 4 der Satzung).

Kiel, im April 2015

Der Vorstand





27.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: mybet Holding SE Steckelhörn 9 20457 Hamburg Deutschland Telefon: +49 40 85378847 Fax: +49 40 85378830 E-Mail: yulia.link@mybet.com Internet: https://mybet-se.com/ ISIN: DE000A0JRU67 WKN: A0JRU6 Börsen: Frankfurt am Main Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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Long 11’231.34 19.08 SSSMPU
Long 10’997.66 13.80 SSSMQU
Long 10’526.10 8.96 BASSMU
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