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23.12.2024 15:05:03

EQS-HV: fox e-mobility AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2025 in DÜSSELDORF mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

fox e-mobility
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EQS-News: fox e-mobility AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
fox e-mobility AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2025 in DÜSSELDORF mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.12.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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fox e-mobility AG München und Düsseldorf ISIN: DE000A3EX222 Einberufung der Hauptversammlung Kennung des Ereignisses: FOXEM12824HV


Sehr geehrte
Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur

Hauptversammlung der fox e-mobility AG

am Freitag, dem 31. Januar 2025, um 11:00 Uhr (MEZ)

in den Räumen des

Konferenz-Centrums DUSconference plus
Flughafen Düsseldorf Terminal B (Ebene 3)
Terminal Ring 1 (Zentralgebäude)
D-40474 Düsseldorf

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Hauptversammlung hat einen ordentlichen und außerordentlichen Teil.

I. TAGESORDNUNG

Ordentlicher Teil

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2022, des Lageberichts für die Gesellschaft, sowie des Berichts des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2022

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §175 Abs.1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§175 Abs.2 , 176 Abs.1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zugänglich zu machen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre jeweilige Amtszeit in dem Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands waren:

1.

Ulrich Hörnke (bis zum 21.Januar 2022),

2.

Dr Christian Jung (bis zum 29.August 2022)

3.

Philippe Perret, Vorsitzender (während des gesamten Geschäftsjahres 2022).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre jeweilige Amtszeit in dem Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats waren wie folgt:

1.

Stefan Hiestand, Vorsitzender (bis zum 28. September 2022)

2.

Russell Pfeiffer, (bis zum 10. Februar 2022)

3.

Attila Külkey, (während des gesamten Geschäftsjahres 2022)

4.

Rene Peter (während des gesamten Geschäftsjahres 2022)

5.

Andreas Kratzer, Vorsitzender (seit 17.Oktober 2022)

4.

Beschlussfassung über die Änderung der Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, eine neue Vergütungsregelung und Satzungsänderung

4.1

Die gegenwärtige Regelung der Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 9 Abs.1 der Satzung bedeutet, dass bei einer Bestellung am Anfang eines Geschäftsjahres zusammentreffend mit einer ordentlichen Hauptversammlung, die nicht ordnungsgemäß im Folgejahr des relevanten Geschäftsjahres stattfindet, eine effektive Amtszeit von nahezu sechs Jahren und mehr entstehen kann. Der Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass für ein Unternehmen, dass sich erheblichen Herausforderungen bei der Umsetzung von Fahrzeugentwicklung und Fahrzeugherstellung sowie der erforderlichen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung stellen muss, auch unter modernen Corporate Governance Prinzipien eine kürzere Amtszeit angebracht ist. Die kurze Amtszeit soll auch einen Anreiz dafür geben, die Jahresabschlüsse und Lageberichte innerhalb der von den Börsen vorgegebenen Fristen, d.h. innerhalb der ersten sechs Monate des auf das relevante Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres, festzustellen und zu veröffentlichen.

4.2

Bisher ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht in der Satzung geregelt. Die Vergütung der Aufsichtsräte wurde von der Hauptversammlung der Catinum AG am 26. November 2020 beschlossen, wonach die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats bei EUR 115.000,00 festgelegt ist und zwar EUR 35.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden, EUR 30.000,00 für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und EUR 25.000,00 für andere Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden sind in der aktuellen Phase des Unternehmens gehen über das übliche Maß bei einem etablierten Umsatz generierenden Unternehmen weit hinaus und sind wesentlicher grösser als die der Aufsichtsratsmitglieder. Dies soll sich in Zukunft auch in der Festvergütung ausdrücken. Ferner hat es sich als schwierig erwiesen, Aufsichtsräte bei der aktuellen Vergütungsstruktur wegen der besonderen Risiken und Aufgaben in der Entwicklungsphase des MIA 2.0 zu rekrutieren. Dem soll mit einer variablen Vergütung entgegengetreten werden. Die Festvergütung des Gesamtaufsichtsrats soll angemessen reduziert werden.

4.3

Nach § 8 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder soll auf die in § 95 Abs.1 Satz 1 AktG vorgesehene Zahl von drei Mitgliedern reduziert werden. Ein viertes Mitglied ist nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht erforderlich.

4.4

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen

1.

Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr des Beginns der Amtszeit beschließt, spätestens jedoch am 31. Dezember des auf den Beginn der Amtszeit folgenden Geschäftsjahres.

2.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der Satzung festgelegt mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023. Die neue Satzungsbestimmung soll besagen:

a)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres mit dem Entlastungsbeschluss eine feste Vergütung in Höhe von EUR 12.000,00 sowie eine variable Vergütung, die sich prozentual an dem Umfang der Liquiditätszuflüsse orientiert. Der Vorstand macht dazu der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, über den die Hauptversammlung zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses abstimmt. Die maximale Höhe der variablen Vergütung für den Gesamtaufsichtsrat beträgt im Geschäftsjahr das Vierfache der gesamten Festvergütung.

b)

Die jährliche Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden beläuft sich auf das Dreifache des Betrags gemäß Ziffer a).

c)

Gehören Mitglieder des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat an oder sind sie nur während eines Teils des Geschäftsjahres Vorsitzender, so reduziert sich die jeweilige Vergütung gemäß Absatz Ziffer a) anteilig.

d)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene ermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) mit Selbstbehalt einbezogen, sowie eine solche besteht. Die Prämien dafür entrichtet die Gesellschaft.

e)

Über andere weitere Vergütungsleistungen sowie eine Erhöhung oder Reduktion der Festvergütung sowie des Maximalbetrags der variablen Vergütung entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit durch Beschluss.

3.

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll aus drei Mitgliedern bestehen.

4.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats §8 und § 9 der Satzung entsprechend anzupassen.

Die Satzung der Gesellschaft in der Fassung v. 8.April 2024 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Catinum AG v. 26.November 2020 sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht laut § 8 Abs.1 der Satzung aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat ist durch den Rücktritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Andreas Kratzer seit dem 16.April 2024 unterbesetzt und besteht aktuell aus dem Vorsitzenden Herrn Patrick Bigger, Herrn Attila Külkey und Herrn Rene Peter.

Die Amtszeit von Herrn Külkey und Herrn Peter endet laut § 9 der Satzung mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, d.h. voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025. Die Herren Külkey und Peter stellen sich schon jetzt zur Wiederwahl.

Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Bigger war am 29.November 2023 vom Amtsgericht München gemäß § 104 AktG wegen bestellt worden. Seine Amtszeit endet gemäß § 104 Abs. 6 AktG mit der Beseitigung der Unterbesetzung. Er soll nunmehr von der Hauptversammlung für eine volle Amtszeit gewählt werden.

Informationen zu den Kandidaten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung der am 31. Januar 2025 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung bis zum 31.Dezember 2025 das Geschäftsjahr 2025 zu wählen:

1.

Herr Patrick E. Bigger, Investor, wohnhaft Funchal/Madeira

2.

Herr Attila Külkey, Versicherungsbroker, Mitglied des Direktoriums der Würth Financial Services AG (Schweiz), wohnhaft in Feusisberg/Schweiz

3.

Herr René Peter, Internationaler Hotelier, wohnhaft in Saas-Balen/Schweiz

6.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzern- sowie Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die

Dr Kleeberg & Partner GmbH. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Member Crowe Global, Augustenstrasse 10, D-80333 München

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Außerordentlicher Teil
7.

Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über diese Anzeige bedarf es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung zur Lage der Gesellschaft berichten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen vortragen.

8.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren und Satzungsänderung

Um für die unter Tagesordnungspunkt 9. vorgeschlagene Kapitalherabsetzung ein glattes Herabsetzungsverhältnis von 100:1 herzustellen, hat sich ein Aktionär bereit erklärt, der Gesellschaft unentgeltlich 99 Aktien zu übertragen. Bis zu 99 Stück dieser Aktien sollen eingezogen und das Grundkapital dementsprechend herabgesetzt werden, um das Grundkapital auf ein Vielfaches von ein hundert anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft in der Höhe, die es nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihen hat, die im Zeitraum vom 19.Dezember 2024 bis 31.März 2025 ausgeübt worden sind, wird im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 1, Absatz 4 und Absatz 5 AktG durch Einziehung von bis zu 99 Aktien, welche die Gesellschaft unentgeltlich erworben hat, herabgesetzt, so dass das Grundkapital dem nächstkleineren Vielfachen von hundert entspricht. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung erfolgt zum Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft und zur Herstellung eines glatten Herabsetzungsverhältnisses von 100:1 für die unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Kapitalherabsetzung. Der auf die einzuziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Beträgt das Grundkapital nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihen, die im Zeitraum vom 19.Dezember 2024 bis 31.März 2025 ausgeübt worden sind, ein Vielfaches von hundert, erfolgt keine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen und die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen.

9.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien zum Zweck des Ausgleichs von Verlusten und Satzungsänderung

Die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. Oktober 2024 weist bei einer Kapitalrücklage in Höhe von EUR 871.985,00 Verluste in Höhe von insgesamt EUR 73.399.892,05 (Verlustvortrag in Höhe von EUR 5.745.324,62 und Jahresfehlbetrag für das laufende Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 67.654.567,43) aus. Die nicht durch die Kapitalrücklage gedeckten Verluste belaufen sich somit auf EUR 72.527.907,05. Darüber hinaus liegt der Aktienkurs der Gesellschaft seit Anfang 2022 durchgängig deutlich unter EUR 1,00. Der gleitende durchschnittliche Aktienkurs der Aktie an der Börse Düsseldorf lag am 17.Dezember 2024 in letzten 20/50/100/200 Tagen bei EUR 0,0327/0,0396/0,0525/0,0616 (vgl. https://de.marketscreener.com/kurs/aktie/FOX-E-MOBILITY-AG-120976206/grafiken/). Das beschränkt die für die Gesellschaft wichtige Fähigkeit, schnell und flexibel neue Mittel aufnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund soll das ggfs. nach Maßgabe des Beschlussvorschlags zu Punkt 8 der Tagesordnung durch Einziehung herabgesetzte Grundkapital zum Zweck der Deckung von Verlusten herabgesetzt werden. Die Herabsetzung des Grundkapitals soll durch Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Die durch Zusammenlegung entstehenden Aktien werden eine neue ISIN-Nummer erhalten.

Durch die Zusammenlegung wird der Prozentsatz, mit dem ein Aktionär an der Gesellschaft beteiligt ist nicht verändert. Gleichermaßen wird allein durch die Zusammenlegung der Börsenwert der Beteiligung es Aktionärs nicht verändert. Im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zusammenlegung erhöht sich der theoretische Kurs der Aktien um das Vielfache gegenüber dem unmittelbar vor der Zusammenlegung gegebenen Kurs (z.B., wenn im Moment vor der Zusammenlegung der Kurs bei EUR 0,05 liegt, dann würde bei einer Zusammenlegung im Verhältnis 100:1 der theoretische Kurs bei Zusammenlegung EUR 5,00 betragen). Der tatsächlich nach wirksamer Zusammenlegung sich ergebende Kurs kann wegen des tatsächlichen Angebots und Nachfrage natürlich von dem theoretischen Kurs abweichen. Der Vorstand wird dazu in der Hauptversammlung weitere Informationen geben.

Sofern die von einem Aktionär gehaltene Zahl von Aktien nicht durch die Zahl der Zusammenlegung ohne Rest teilbar sein, so soll ein Spitzenausgleich der Bruchteilsberechtigungen erfolgen, der von den Depotbanken zusammen mit der Zahlstelle der Gesellschaft (Quirin Bank) abgewickelt werden soll. Der Vorstand wird dies in der Hauptversammlung erläutern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Das gemäß Punkt 8 der Tagesordnung herabgesetzte Grundkapital oder, wenn eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß Beschlussvorschlag 1 letzter Satz zu Tagesordnungspunkt 8 nicht erfolgt, das Grundkapital in der Höhe, die es nach Ausgabe neuer Aktien in Erfüllung von Wandlungsrechten unter den von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihen hat, die im Zeitraum vom 19.Dezember 2024 bis 31.März 2025 ausgeübt worden sind, wird um 99% auf ein Hundertstel seines Betrags herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach den §§ 229 ff. AktG. Sie dient in voller Höhe der Deckung von Verlusten.

2.

Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass die Stückaktien im Verhältnis 100:1 zusammengelegt werden.

3.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats (i) die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen sowie (ii) die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen

Die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. Oktober 2024 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich. Ferner wird sie auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von (Gratis-)Optionsscheinen aus dem Bedingten Kapital 2021/I

Die durch die in Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Kapitalherabsetzung entstehenden neuen Aktien sollen mit Optionsscheinen verbunden werden, die von der Gesellschaft an sämtliche von der Kapitalherabsetzung betroffenen Aktionäre ohne besondere Gegenleistung ausgegeben werden. (Hucke-Pack Emission). Die Optionsscheine sollen den Aktionär berechtigen, innerhalb von 8 Monaten 10 Aktien zum gesetzlichen Mindestnennwert von EUR 1,00 pro Aktie zu zeichnen. Durch die Zeichnung der Aktionäre in einem angestrebten Umfang von ca. EUR 7 Mio. hofft die Gesellschaft die Fortführungsprognose für die nächsten 12 Monate einschließlich Beauftragung von Akkodis zwecks Erreichen von Meilensteinen (z.B: Concept-Freeze) sichern zu können.

Die Optionsscheine sollen von der zugrunde liegenden Aktie abtrennbar und selbständig übertragbar sein. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die Optionsscheinausgabe aus dem bereits vorhandenen Bedingten Kapital 2021/I (aktuell EUR 26.605.000,00) zu decken.

Für die Aktionäre, die ihre Bezugsrechte nicht ausüben können oder wollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, einen Handel der Optionsscheine unter den Altaktionären, einen Börsenhandel oder eine Privatplatzierung mit einer Bank technisch zu organisieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, abtrennbare Optionsscheine für die durch die Zusammenlegung von Aktien entstehenden Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I zu emittieren, wobei jeder Optionsschein zum Bezug von 10 Aktien der Gesellschaft zum Bezugspreis von EUR 1,00 pro Aktie berechtigt und die Bezugsfrist maximal 8 Monate beträgt.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, für die Optionsscheine einen Handel zu organisieren.

3.

Die weiteren Einzelheiten betreffend Ausgabe und Handel werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.

11.

Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals 2021/II und Satzungsänderung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist gem. § 8 der Satzung um bis zu EUR 2.070.000,00 bedingt erhöht, um die vor dem 31.12.2022 ausgegebenen 2.070.000 Aktienoptionsrechte an Vorstandsmitglieder nach dem Aktienoptionsplan 2021 bedienen zu können. Die Aktienoptionsrechte sind vom Erreichen von zwei Erfolgszielen abhängig (a) Verkauf von mindestens 50.000 Fahrzeugen und Produktionsbeginn vor dem 17.August 2026. (b) Durchschnittskurs der Aktie an 10 aufeinander folgenden Börsenhandelstagen im Jahre 2024 von mindestens 3,00 EUR. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erfolgsziele unerreichbar sind bzw. nicht erreicht sind. Ziff.7.3 des Aktienoptionsplans 2021 regelt für den Fall der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien, dass die Anzahl der Stückaktien, die für je ein Optionsrecht zum Bezugspreis von 1 Euro erworben werden können, im Verhältnis zu der Kapitalherabsetzung verringert. Nach Kapitalherabsetzung bestünden dann 20.700.

Deshalb schlagen der Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Bedingte Kapital 2021/II entsprechend zu reduzieren und die folgenden Beschlüsse zu fassen:

1.

Die Höhe des Bedingten Kapitals 2021/II wird um 2.049.300,00 EUR auf 20.700,00 EUR reduziert.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Satzung entsprechend anzupassen.

Der Aktienoptionsplan ist vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich und wird in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht

12.

Beschlussfassung über die Änderung des Ermächtigungsbeschlusses v. 17.Mai 2021 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital 2021/I

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 26.605.000,00 EUR bedingt erhöht, um die bis zum 16.Mai 2026 ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechte aus Schuldverschreibung bedienen zu können. Durch die in Tagesordnungspunkt Ziffer 9 zu beschließende Kapitalreduzierung wird das Bedingte Kapital 2021/I nicht berührt.

Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung bereits insgesamt 2.384.183 Wandlungsrechte für die Emission von 2.384.183 (Wandlungs-)Aktien und 3.499.379 Optionsscheine, die an die Wandlungsaktien bzw. die Ausübung der Wandlungsrechte gebunden sind, ausgegeben. Der Bezugspreis für die Wandlungsaktien sowie für die Optionsaktien beträgt jeweils EUR 1,00 pro Aktie. Bei den zugrundeliegenden Wandelschuldverschreibungen sind gemäß den Regelungen des Ermächtigungsbeschlusses v. 17.Mai 2021 die Bezugsrechte der Aktionär ausgeschlossen.

Um eine Gleichbehandlung der aktuellen Gläubiger der Wandlungsschuldverschreibungen mit den Aktionären bei der Kapitalherabsetzung nach Tagesordnungspunkt Ziffer 9 zu erreichen, sollen - soweit dies nicht bereits in den Vertragsbedingungen der Wandelschuldverschreibungen ausdrücklich geregelt ist - die Wandlungsrechte mit Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung ebenfalls im Verhältnis 100:1 zusammengelegt werden. Die Zahl und Bedingungen der an eine Wandlungsaktie gebundenen Optionsrechte sowie der Optionspreis soll bestehen bleiben.

In Bezug auf alle nach Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung nach Tagesordnungspunkt 9 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen soll folgendes gelten: Die Höhe des Options- bzw. Wandlungspreises muss außer in den Fällen, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft vorgesehen ist, mindestens 80% des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse („80% Regel“) während eines bestimmten 10 Tage Zeitraums betragen. Der Vorstand und Aufsichtsrat halten es für angebracht, die 80% Regel zwingend zu machen und die Ausnahmeregelung aufzuheben. Ferner hält es der Vorstand und Aufsichtsrat für angebracht wegen der kurzfristigen Volatilität der Aktie den Zeitraum von 10 Tagen auf 1 Monat zu verlängern.

Die im Ermächtigungsbeschluss v. 17.Mai 2021 aufgeführte sechs Fälle, bei denen der Vorstand ermächtigt ist, das Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, bedürfen in einem Fall der Präzisierung. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden „(6) für Wandelschuldverschreibungen in mehreren Tranchen bis zu EUR 25.000.000, die an einen ausländischen Investor ausgegeben werden sollen“.

Die Präzisierung soll die Maximalhöhe einzelner Tranchen sowie den Investor präzisieren. Die Gründe dafür werden vom Vorstand in der Hauptversammlung erläutert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung v. 17.Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass im Falle einer Kapitalreduzierung die Zahl der Wandlungsrechte im Verhältnis der Kapitalreduzierung vermindert werden und Optionsrechte sowie Optionspreise, die mit einem Wandungsrecht verbunden sind, durch eine Kapitalreduzierung nicht ohne ausdrückliche Regelung in den Vertragsbedingungen vermindert werden.

2.

Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung v. 17.Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass die 80% Regel keine Ausnahmen zulässt und der gewichtete Durchschnittskurs über einen Zeitraum von 1 Monat zu ermitteln ist.

3.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrecht unter (6) des Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung v. 17. Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass (i) die einzelnen Tranchen eines Investors bei Wandelschuldverschreibungen ohne Bezugsrecht maximal EUR 3.000.000 betragen dürfen und (ii) Wandlungsrechte aus Tranchen erst ausgeübt werden können, nachdem Wandlungsrechte aus einer vorhergehenden Tranche mindesten 21 Tage vorher ausgeübt worden sind und (iii) die Ausnahmeregelung generell für in- oder ausländische Investoren gilt, sofern der Mindestbetrag der Wandelschuldfazilität EUR 5.000.000,00 beträgt.

4.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ermächtigungsbeschluss entsprechend anzupassen und in der angepassten Form auf der Webseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Der Ermächtigungsbeschluss v. 17.Mai 2021 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich. Ferner wird er auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

13.

Beschlussfassung betreffend eine sequentielle Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital

Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs.6 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 6.Dezember 2025 einmalig oder mehrmalig, um bis zu insgesamt 32.035.622 EUR zu erhöhen und in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Durch die in Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Kapitalreduzierung wird diese Ermächtigung nicht berührt. Der Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Ermächtigung angesichts der in Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Kapitalherabsetzung nur genutzt werden soll, nachdem den Aktionäre ermöglicht wurde, die in Tagesordnungspunkt Ziffer 14 zu beschließende Kapitalerhöhung durchzuführen und die in Tagesordnungspunkt Ziffer 10 zu beschließenden Optionsscheine auszuüben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Im Falle der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 9, soll die Ermächtigung nach § 4 Abs.6 der Satzung vom Vorstand nur ausgeübt werden, nachdem die beschlossene Kapitalerhöhung Tagesordnungspunkt Ziffer 14) durchgeführt wurde, die Bezugsfrist aus den Optionsscheinen (Tagesordnungspunkt Ziffer 10) abgelaufen ist und die diesbezüglichen Kapitalerhöhungen im Handelsregister eingetragen wurden.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Beschlussfassung unter 1. in einem Vorstandsbeschluss zu präzisieren, der auf der Webseite der Gesellschaft offenzulegen ist.

14.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen um bis zu EUR 10.000.000,00 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei prospektfreiem Angebot

Die Gesellschaft benötigt für die Fortführung des Unternehmens insbesondere zur Finanzierung Industrialisierungsphase mit Prototypentest und Werkzeugentwicklung auch neben der Finanzierung über die Optionsscheine der Altaktionäre eine weitere Eigenkapitalfinanzierung. Damit es auch nach Erreichen des sog. „Concept Freeze“ und dem Prototypenbau nicht zu Verzögerungen kommt, soll die Sicherung dieser Finanzierungskomponente schon jetzt eine Teilfinanzierung in Höhe von ca. EUR 10.000.000 beschlossen und vor dem Herbst 2025 umgesetzt werden.

Der Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass dies zeitlich nicht umsetzbar ist, wenn eine vollständiger Wertpapierprospekt erstellt werden muss. Es soll daher angestrebt werden, die weitere Barkapitalerhöhung unter Nutzung der Ausnahmen für die Prospektpflicht (Art.1 Abs.4 Prospektverordnung VO (EU) 2017/1129) insbesondere durch Begrenzung des Bezugsangebots auf qualifizierte Anleger, weniger als 150 Personen, Mindestbetrag von EUR 100.000 pro Anleger, durchzuführen.

Deshalb soll für die genannten Fälle das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 10.000.000,00 gegen Bareinlage erhöht.

2.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 30. September 2025 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

3.

Der Vorstand wird ermächtigt das Bezugsrecht auszuschließen, sofern das Angebot sich nur an qualifizierte Anleger und/oder weniger als 150 Anleger richtet und/oder der Mindestbetrag des Angebots EUR 100.000 pro Anleger beträgt.

Der Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss ist ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich. Ferner wird er auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

15.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Gratis-Optionsscheinen aus dem Bedingten Kapital 2021/I im Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung nach Tagesordnungspunkt Ziffer 13.

Der Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass angesichts der Lage der Gesellschaft und dem straffen Zeitplan für die Industrialisierung der MIA 2.0 es erforderlich ist, den Anlegern einen Zeichnungsanreiz in Form von Optionsscheinen zu geben. Dies Optionsscheine sollen mit den durch die Barkapitalerhöhung geschaffenen Aktien verbunden sein und gratis im Hucke-Pack Emission ausgegeben werden. Im Gegensatz zu den Optionsscheinen für die Altaktionäre sollen diese Optionsscheine allerdings nicht zum Aktienbezug zum Mindestnennbetrag von EUR 1,00, sondern nur zu einem Bezugspreis von mindestens 80% des relevanten Börsenkurses möglich sein. Ferner sollen diese Optionsscheine nur zum Bezug von 2 Aktien berechtigen.

Die Optionsscheine sollen von der zugrunde liegenden Aktie abtrennbar und selbständig übertragbar sein. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die Optionsscheinausgabe aus dem bereits vorhandenen Bedingten Kapital 2021/I (aktuell EUR 26.605.000,00) zu decken.

In Bezug auf die Aktionäre, die ihre Bezugsrechte nicht ausüben können oder wollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, einen Handel der Optionsscheine unter den Altaktionären, einen Börsenhandel oder eine Privatplatzierung mit einer Bank technisch zu organisieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, abtrennbare Optionsscheine für die durch die Barkapitalerhöhung entstehenden Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I zu emittieren, wobei jeder Optionsschein zum Bezug von 2 Aktien der Gesellschaft zum Bezugspreis von maximal 20% unter dem relevanten Börsenkurs pro Aktie berechtigt und die Bezugsfrist maximal 15 Monate beträgt.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, für die Optionsscheine einen Handel zu organisieren.

3.

Die weiteren Einzelheiten betreffend Ausgabe und Handel werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.

II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform, in deutscher oder englischer Sprache, spätestens am Freitag, den 24. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, und zwar

 

unter der postalischen Adresse:
Fox e-mobility AG
Königsallee 61
D-40215 Düsseldorf
oder per E-Mail unter der Adresse:
HV2025@fox-em.com

Intermediäre können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben. Dasselbe gilt für Personen und Vereinigungen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG, zu denen insbesondere Aktionärsvereinigungen, geschäftsmäßige Aktionärsvertreter und Stimmrechtsberater zählen.

Der Zugang zur Hauptversammlung wird nur den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren ordnungsgemäß Bevollmächtigten gewährt.

2.

Umschreibung im Aktienregister - Umschreibestopp

Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 1. dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung, die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d.h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung dem Registerführer der Gesellschaft nach dem 20. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 20.Januar 2025 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.

3.

Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen, wobei auch eine Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorgesehen ist. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind - wie vorstehend unter 1. dargestellt - die Eintragung als Aktionär im Aktionärsregister der Gesellschaft und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung von Intermediären oder von Personen und Vereinigungen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG - dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater - ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Ferner muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen zu beachten, die mit diesem geklärt werden sollten. Sowohl die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft wie auch die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft sind zum einen in Textform

 

per Post an die Adresse fox e-mobility AG, Königsallee 61, D-40215 Düsseldorf,

oder

per E-Mail an die Adresse HV2025@fox-em.com

spätestens Freitag, den 24.Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft), möglich. Formulare zur Vollmachtserteilung sind auf der Internetseite der fox e-mobility AG unter

http://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich. Ferner kann eine Vollmacht in Textform am Ort der Hauptversammlung vorgelegt werden. Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend unter 1. erläuterten Anmeldefrist und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt sowie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

4.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionären wird auch für diese außerordentliche Hauptversammlung als Service angeboten, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. So kann das Weisungsformular für den Stimmrechtsvertreter dahin ausgestaltet werden, dass zu allen Beschlussvorschlägen eine Weisung zur Stimmabgabe „im Sinne der Verwaltung“ erteilt werden kann. Eine solche pauschale Weisung ist zulässig. Sie ermöglicht eine Ausübung des Stimmrechts auch bei unangekündigten Anträgen, sofern die Verwaltung in der Hauptversammlung dazu eigene Beschlussvorschläge unterbreitet. Das Weisungsformular kann auch konkreter in der Weise ausgestaltet werden, dass im Weisungsformular eine ausdrückliche Weisung zu allen unangekündigten Gegenanträgen, Verfahrensanträgen und Anträgen auf Bestellung von Sonderprüfern vorgesehen wird. Entsprechende Weisungen erfolgen dann unter Umständen zwar nur vorsorglich; mit ihrer Ermöglichung wird aber eine umfassende Stimmrechtsvertretung gewährleistet. Auch für Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt I. beschrieben, erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis zum Ablauf des 24. Januar 2025 (24:00 Uhr MEZ) per Post oder E-Mail an vorstehend in diesem Abschnitt genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fox-em.com/investoren/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen wird dieser angewiesen, den Beschlussvorschlägen der Verwaltung wie in der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, zuzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

5.

Erläuterung der Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2 AktG, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG4.

 

5.1 Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis Dienstag, den 7. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der fox e-mobility AG zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen ausschließlich an: fox e-mobility AG, Vorstand z. Hd. Herrn Philippe Perret, Königsallee 61, D-40215 Düsseldorf. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://www.fox-em.com.com/hauptversammlung/

zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen gilt für die Fristberechnung § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

 

5.2 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Adresse fox e-mobility AG Königsallee 61, D-40215 Düsseldorf oder per E-Mail: HV2025@fox-em.com spätestens bis zum Donnerstag, den 16. Januar, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die §§ 126 Absatz 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse der fox e-mobility AG unter

https://www.fox-em.com/de/news-investoren/hauptversammlung/

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

 

5.3 Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Absatz 3 AktG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.

 

5.4 Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der fox e-mobility AG unter

http://www.fox-em.com/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 73.289.378,00, eingeteilt in 73.289.378 auf den Namen lautende Stückaktien. Gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 73.289.378.

Die Gesellschaft hält zusammen mit der Tochtergesellschaft Fox Automotive Switzerland AG zum 19.Dezember 2024 1.321.365 eigenen Aktien und es befinden sich noch weitere 4.000.000 eigene Aktien aktuell im Transfer an die Fox Automotive Switzerland AG. Sämtliche eigene Aktien sollen allerdings noch vor dem Termin der Hauptversammlung veräußert werden. Soweit die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch eigene Aktien direkt oder indirekt über ihre Tochtergesellschaft hält, stehen ihr daraus keine Stimmrechte zu.

7.

Unterlagen zur Hauptversammlung, Stimmkarten

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen zu den Punkten 1 und 3 der Tagesordnung und die Unterlagen gemäß § 124a AktG sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite

https://www.fox-em.com/hauptversammlung/

abrufbar. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden ferner auch in der Hauptversammlung am 31. Januar 2025 zugänglich sein.

Nach Prüfung der Zugangsberechtigung wird am Tag der Hauptversammlung jedem Aktionär bzw. Bevollmächtigten ein Stimmkartenblock ausgehändigt, in den sich die Präsenzzugangskarte, Vollmachtsformulare und Stimmkarten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten befinden.

8.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten von Aktionären sowie ggf. personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter und Gäste der Hauptversammlung zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken, insbesondere zur Führung des Aktienregisters und zur Abwicklung von Hauptversammlungen, sowie im Einzelfall zur Wahrung ihrer überwiegenden berechtigten Interessen. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste der Hauptversammlung sind im Internet unter

http://www.fox-em/hauptversammlung/

abrufbar.

9.

Hinweise zum Veranstaltungsort
Die Hauptversammlung der fox e-mobility AG findet statt im Konferenzzentrum des Düsseldorfer Flughafens, das sich im Terminal B auf der 3. Ebene befindet und per Fahrstuhl oder Rolltreppe erreichen lässt. Der Einlass erfolgt ab 10.00 Uhr. Zwischen 13.30 und 14.30 Uhr ist eine Mittagspause geplant. Das Mitbringen von Getränken und Verpflegung in den Versammlungssaal ist nicht zulässig.

 

Anreise mit PKW: Ausfahrt 31 (Flughafen) der A 44. Für Parkgelegenheiten verweisen wir auf die Hinweis auf http:// www.dus.com/

Anreise mit RE/ICE: Bahnhof Düsseldorf-Flughafen und dann mit dem Sky Train ca.5 Minuten zum Terminal

Anreise mit dem Flugzeug: Die Terminals A,B,C befinden sich im gleichen Gebäude.

10.

Hinweise zum Ablauf der Hauptversammlung

 

10.1 Wortmeldungen

Falls Sie während der Hauptversammlung das Wort ergreifen möchten, bitten wir Sie im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Diskussion nach Möglichkeit am Tag der Hauptversammlung schon vor deren Beginn eine schriftliche Wortmeldung abzugeben. Für Wortmeldungen liegen im Versammlungssaal neben der Bühne am Wortmeldetisch Formulare aus, in die Sie bitte die Nummer Ihres Stimmkartenblocks und Ihren Namen eintragen und gleichzeitig angeben, zu welchem Punkt der Tagesordnung Sie sprechen werden. Ihre Wortmeldung wird der Versammlungsleitung übermittelt, die Sie im Verlauf der Versammlung aufrufen wird.

10.2 Teilnehmerverzeichnis

Die zur Hauptversammlung erschienenen Aktionäre und Aktionärsvertreter werden in einem Teilnehmerverzeichnis erfasst. Nach Bekanntgabe der in der Hauptversammlung vertretenen Aktien durch den Versammlungsleiter kann das elektronische Teilnehmerverzeichnis am Wortmeldetisch eingesehen werden.

10.3 Auslage von Unterlagen und Gegenanträgen

Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen am Wortmeldetisch aus.

10.4 Sprache, Streaming

Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten. Dies gilt auch für Fragen und Wortbeiträge der Aktionäre und Aktionärsvertreter. Es obliegt daher Ihnen, ggf. für eine Übersetzung ins Deutsche Sorge zu tragen. Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet (Streaming) erfolgt nicht.

10.5 Geplantes Abstimmungsverfahren

Nach Beendigung der Diskussion wird der Beginn der Abstimmung durch den Versammlungsleiter angekündigt. Die Stimmkarten werden im Versammlungssaal eingesammelt. Im Interesse eines zügigen Abstimmungsverfahrens bitten wir Sie, sich vor oder unmittelbar nach der Eröffnung der Abstimmung dorthin zu begeben. Zur Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte werden die im Stimmkartenblock enthaltenen Sammelstimmkarten verwendet. Die übrigen Stimmkarten, einschließlich der Reserve-Stimmkarten, werden nur auf besonderen Hinweis des Versammlungsleiters verwendet. Zur Abstimmung kennzeichnen Sie bitte die Markierungsfelder zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Die Abstimmung erfolgt - sofern der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung anordnet - nach dem Additionsverfahren. Bei diesem Verfahren werden die Ja- und die Nein-Stimmen gezählt. Möchten Sie sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten enthalten, kreuzen Sie bitte zu diesen Punkten kein Markierungsfeld an. Die Stimmkarten werden im Versammlungssaal an Ihrem Sitzplatz eingesammelt werden. Falls ein Abweichen vom geplanten Abstimmungsverfahren notwendig sein sollte, wird der Versammlungsleiter hierzu Hinweise geben.

10.6 Verlassen der Hauptversammlung

Falls Sie die Hauptversammlung nur vorübergehend verlassen möchten, teilen Sie dieses bitte den Mitarbeitern am Ausgang mit. Ihrem Stimmkartenblock wird in diesem Fall die erste der beiden Präsenz-Abgangskarten entnommen. Anhand dieser Karte wird das abgehende Kapital erfasst und die Präsenz entsprechend vermindert. Der Stimmkartenblock berechtigt bei der Rückkehr zur Hauptversammlung zum Passieren der Sicherheitskontrollen. Dort wird Ihrem Stimmkartenblock die Präsenz-Zugangskarte entnommen. Anschließend wird die Präsenz wieder entsprechend erhöht. Falls Sie die Hauptversammlung endgültig verlassen möchten, ohne Vollmacht zu erteilen, wird Ihrem Stimmkartenblock am Ausgang ebenfalls die Präsenz-Abgangskarte entnommen. Das abgehende Kapital wird erfasst und die Präsenz entsprechend vermindert.

10.7 Vollmachterteilung während der Hauptversammlung

Falls Sie bei endgültigem Verlassen der Hauptversammlung Ihr Stimmrecht übertragen möchten, so bitten wir Sie, bei der Erteilung der hierfür erforderlichen Vollmacht Folgendes zu beachten: - Vollmachtskarte mit Weisung(en) Bei Zustimmung zu den Vorschlägen der Verwaltung bei allen gemäß Tagesordnung mitgeteilten Punkten füllen Sie bitte die Vollmacht mit Weisung aus (letzte Karte des Stimmkartenblocks) und kreuzen das entsprechende Markierungsfeld an. Sie bevollmächtigen damit die Stimmrechtsvertreter der fox e-mobility AG, gemäß der von Ihnen erteilten Weisung das Stimmrecht im Sinne der Verwaltung auszuüben. Bitte beachten Sie, dass bei Zustimmung zu den Vorschlägen der Verwaltung bei allen gemäß Tagesordnung mitgeteilten Punkten zusätzliche Einzelweisungen nicht zulässig sind. Bitte geben Sie die Vollmachtskarte am Ausgang ab. Falls Sie nicht bei allen Tagesordnungspunkten Weisung zur Abstimmung im Sinne der Vorschläge der Verwaltung erteilen möchten, ist es erforderlich, bei allen Tagesordnungspunkten Einzelweisungen zu erteilen. Kreuzen Sie dazu bitte die entsprechenden Markierungsfelder an. Möchten Sie sich bei einzelnen Punkten der Stimme enthalten, kreuzen Sie bei diesen bitte nichts an. Die von Ihnen bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter der fox e-mobility AG sind verpflichtet, das Stimmrecht gemäß der von Ihnen erteilten Weisung(en) auszuüben. Bitte geben Sie die Vollmachtskarte am Ausgang ab. - Vollmachtskarte Möchten Sie während der Hauptversammlung einen anderen Teilnehmer mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen, füllen Sie bitte die im Stimmkartenblock enthaltene Vollmachtskarte aus. Die Vollmachtskarte geben Sie bitte am Ausgang ab. Dies dient der Aktualisierung des Teilnehmerverzeichnisses. Den Stimmkartenblock übergeben Sie bitte der von Ihnen bevollmächtigten Person. h) Teilnahmebestätigung Aktionäre, die eine Bestätigung der Teilnahme an der Hauptversammlung wünschen, erhalten die

 

München/Düsseldorf, im Dezember 2024

fox e-mobility AG

Der Vorstand



23.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: fox e-mobility AG
KÖNIGSALLEE 61
40215 DÜSSELDORF
Deutschland
Telefon: +49 211 +49 211 882 400 46
E-Mail: info@fox-em.com
Internet: http://www.fox-em.com
ISIN: DE000A3EX222
WKN: A3EX22
Börsen: Düsseldorf, Hamburg, Berlin

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2056975  23.12.2024 CET/CEST

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Long 10’746.80 13.82 SSOMRU
Long 10’287.19 8.93 VSSM6U
Die Produktdokumentation, d.h. der Prospekt und das Basisinformationsblatt (BIB), sowie Informationen zu Chancen und Risiken, finden Sie unter: https://keyinvest-ch.ubs.com

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