Expertenkolumne |
10.11.2022 10:48:56
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Konkubinatspaare werden endlich bessergestellt
Die Neuregelung des Erbrechts führt besonders bei Ehepaaren in Scheidung und bei Konkubinatspaaren zu Änderungen.
Konkret ändert sich, dass die Pflichtteile für direkte Nachkommen von drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruchs auf die Hälfte reduziert werden. Zudem entfällt der Pflichtteil der Eltern. Eine wichtige Änderung gibt es für Ehepaare, die sich scheiden lassen. Bis anhin verfiel der Erb- respektive der Pflichtteilanspruch erst mit einem rechtskräftigen Urteil. Künftig kann dem scheidenden Ehegatten und der Ehegattin bereits während des Scheidungsverfahrens der Pflichtteil entzogen werden. Ebenfalls wird eine gesetzliche Wiederverheiratungsklausel zum Schutz der Nachkommen eingefügt. Diese stellt sicher, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten der Pflichtteil an die Nachkommen ausbezahlt werden muss.
Erbvorbezüge unterliegen auch weiterhin der Ausgleichspflicht, was Beschenkte im Fall der Fälle in finanzielle Bedrängnis bringen kann. Wenn beispielsweise Eltern wollen, dass beschenkte Kinder im Rahmen der ab 1. Januar 2023 höher werdenden freien Quote von der Ausgleichspflicht soweit möglich befreit werden, muss dies ausdrücklich festgehalten werden. Die Pflichtteile müssen auch im Falle von Erbvorbezügen stets gewahrt bleiben.
Achtung Erbschaftssteuer
Besonders von der Änderung des Pflichtteilrechts profitieren Konkubinatspaare. Zwar haben sie weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch, doch durch die Senkung der Pflichtteile bei den direkten Nachkommen beziehungsweise der Aufhebung der Pflichtteile für die Eltern wird die frei verfügbare Quote grösser. Doch durch diese Änderungen kann neu das gesamte Erbe der Partnerin und dem Partner vererbt werden. Das ist etwa der Fall, wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind und nur die Eltern und die Lebenspartnerin respektive der Lebenspartner hinterlassen werden.
Bei der Begünstigung von Konkubinatspartnern lauern dennoch Stolpersteine. Das Stichwort ist die Erbschaftssteuer. Da die Steuerhoheit für Erbschaften vollumfänglich den Kantonen unterliegt, kann die Steuerbelastung stark variieren. Während einige Kantone keine Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer kennen, gibt es Kantone, bei denen bis zu 50 Prozent Steuern zu bezahlen sind. Massgebend für die Steuerhoheit ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Von dieser Regelung ausgenommen sind unbewegliche Vermögen. Die Steuer wird in solchen Fällen in dem Kanton erhoben, wo sich die Immobilie befindet.
Je nach Verwandtschaftsgrad gewähren die Kantone für bestimmte Situationen einen an verschiedene Bedingungen geknüpften Steueraufschub, insbesondere bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkungen. In solchen Fällen fällt die Steuer je nachdem erst an, wenn die begünstigte Person ihrerseits die Immobilie verkauft. Ein Steueraufschub kann finanzielle Vor- und Nachteile haben. Hier lohnt sich eine Beratung durch einen Steuerexperten.
Änderungen im 3a
Grundsätzlich gilt: Gelder aus der Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht. Viele Pensionskassen, Freizügigkeits- und Säule 3a-Sitftungen ermöglichen es aber mittlerweile, dass sich Konkubinatspaare unter gewissen Bedingungen gegenseitig begünstigen können. Es ist allerdings zu empfehlen, frühzeitig bei der Vorsorgeeinrichtung vorstellig zu werden, um eine entsprechende Regelung zu treffen. Darüber hinaus gilt: Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Spezialsatz versteuert.
Das neue Erbrecht bringt zudem auch Klarheit, was Säule 3a-Policen von Versicherungsgesellschaften betreffen. Rechtlich war zwar bereits unbestritten, dass Guthaben von Säule 3a-Policen nicht in den Nachlass fallen. Neu wird das per 1. Januar 2023 gesetzlich verankert. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Rückkaufswerte von solchen Policen werden weiterhin zur Berechnung von Pflichtteilansprüchen berücksichtigt.
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