Expertenkolumne |
24.05.2022 12:15:02
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Die Krankenversicherung im Ausland ist knifflig: Worauf Auslandschweizer bei der Krankenversicherung achten müssen
Wer ins Ausland zieht, wird mit neuen Herausforderungen und spannenden Erfahrungen belohnt. In Bezug auf die Krankenversicherung birgt ein solcher Umzug jedoch einige Tücken, und besonders privat Versicherte und Rentner müssen gut aufpassen.
Gemäss eidgenössischem Krankenversicherungsgesetz (KVG) besteht das Versicherungsobligatorium nur für Personen mit Domizil in der Schweiz. Das bedeutet, dass Auslandschweizer, die gerne in der Schweiz versichert blieben - oder eben Probleme bei der Rückkehr vermeiden wollen -, dies nicht immer können. Denn Schweizer Krankenkassen haben die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, Produkte für Auslandschweizer anzubieten.
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen den EU- und Efta-Ländern mit der Schweiz regelt auch die Krankenversicherung. Für alle anderen Länder gibt es keine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Grundversicherung. Grundsätzlich legt das Abkommen fest, dass derjenige Staat zuständig ist, in dem die Person arbeitstätig ist. Ein in Spanien wohnhafter und erwerbstätiger Schweizer untersteht also dem spanischen Krankenversicherungssystem. Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch spezielle Bestimmungen. Grenzgänger z.B. müssen sich und ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder in der Regel dort versichern, wo sie arbeiten; Rentner können wählen.
Schweizer Unternehmen oder ausländische Firma?
Wer von einem Schweizer Unternehmen ins Ausland entsandt wird, ist aus KVG-Sicht immer noch Angestellter eines Schweizer Unternehmens und muss sich während mindestens zwei Jahren weiterhin bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Die maximal mögliche Dauer beträgt sechs Jahre. Im EU-Raum betragen diese Fristen ein respektive zwei Jahre. Es gibt also erst Probleme bei einem längeren Auslandaufenthalt.
Wer hingegen zu einem ausländischen Arbeitgeber wechselt, kann seine Krankenkasse nicht behalten und muss sich am neuen Wohnort versichern. Wünscht der Versicherte über die ausländische Versicherung hinausgehende Leistungen, ist eine zusätzliche private Versicherung eines Schweizer Anbieters zu empfehlen. Ein solcher Privatzusatz deckt die Behandlungskosten weltweit, ist je nach Leistungsumfang und Region jedoch mit hohen Kosten verbunden. Auch der Abschluss einer umfassenden Auslandsversicherung kann in Betracht gezogen werden, für die jedoch keine Aufnahmepflicht besteht; eventuelle Partnerschaften der Schweizer Krankenkasse mit Auslandversicherern sind abzuklären. Zu beachten ist, dass ohne Wohnsitz in der Schweiz seit 2017 keine Auslandversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse mehr abgeschlossen werden kann.
Rentner und privat Versicherte
Besonders wichtig ist die Abklärung der Versicherungsmöglichkeiten bei halbprivat und privat versicherten Personen. Wie erwähnt, kann bei der Rückkehr in die Schweiz die Wiederaufnahme in die Privatdeckung verweigert werden. Es gibt jedoch spezielle Angebote mit denen diese Situation vermieden werden kann. Wie bei jedem Versicherungswechsel soll beim Umzug ins Ausland mit der Kündigung der Zusatzversicherung gewartet werden, bis die Bestätigung der Aufnahme des neuen Versicherers vorliegt. Versicherte sollten auch abklären, ob sie ihre Zusatzversicherung in der Schweiz sistieren und nach der Rückkehr zu den gleichen Bedingungen weiterführen können.
Schweizer Pensionäre, die im Ausland leben, müssen sich in der Regel in der Schweiz versichern, wenn sie nicht von ihrem Aufenthaltsland eine Rente beziehen. Auch bei diesem Punkt gibt es Ausnahmen: Rentner, die in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien leben, können sich und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnlandes anschliessen.
Ein solcher Versicherungswechsel sollte jedoch gut überlegt werden. Unter Umständen sind die Prämien z.B. in Spanien deutlich tiefer, aber die Leistungen eben auch. Zudem kann sich der Patient nur noch im Wohnland behandeln lassen, und nicht mehr in der Schweiz. Behält er die Schweizer Versicherung, kann er hingegen wählen.
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