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Expertenkolumne 15.04.2025 15:46:48

Neue Ausbildungsrichtlinien für Versicherungsvermittler: ein notwendiger Schritt mit Herausforderungen

Neue Ausbildungsrichtlinien für Versicherungsvermittler: ein notwendiger Schritt mit Herausforderungen

Das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verschärft die Regulierung für Versicherungsvermittler. Das Ziel der neuen Ausbildungsanforderungen ist klar: höhere Qualität und Transparenz - und bis Ende 2025 müssen zahlreiche Versicherungsvermittler die neue Zertifizierung nachholen. Doch es fehlen Ausbildungsplätze und Prüfungskapazitäten.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das weitreichende Auswirkungen auf Versicherungsvermittler in der Schweiz hat. Besonders die neuen Ausbildungsanforderungen sorgen für Diskussionen in der Branche.

Während gebundene Versicherungsvermittler (sog. Agenten) für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen arbeiten, handeln ungebundene Versicherungsvermittler (sog. Makler) im Interesse der Versicherungsnehmer. Dies war bereits unter dem alten Recht der Fall, jedoch gelten neu die meisten Versicherungsvermittler, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen stehen, als ungebunden. Abgestellt wird neu auf ein Treueverhältnis zu dem Versicherungsnehmer, welches aus dessen Sicht beurteilt wird. Die Ausbildungsanforderungen gelten für alle Versicherungsvermittler, jedoch besteht für die ungebundenen Vermittler, die oftmals zuvor als gebundene Vermittler galten, keine Übergangsfrist. So muss der Eigenvertrieb der Versicherungsgesellschaften die Ausbildungsanforderungen erst ab dem 1. Januar 2026 erfüllen, was eine Ungleichbehandlung darstellt.

Wer ist von den neuen Anforderungen betroffen?

Der Vermittlerbegriff wird durch die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO) sehr weit ausgelegt. Auch wenn nach dem Wortlaut von Art. 182a Abs. 1 AVO nur Personen, die Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten oder diese vorschlagen, als Versicherungsvermittler gelten, erachtet die FINMA alle Mitarbeitenden mit direkter Kundenverantwortung, also auch Innendienstmitarbeitende im Kundendienst oder in Versicherungsagenturen, als Versicherungsvermittler. Ausgenommen sind gemäss Art. 182a Abs. 3 AVO einzig Personen, welche nur Daten und Informationen zur Verfügung stellen (sog. Adressvermittler) sowie Annex-Vermittler gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. f VAG. Bei Letzteren handelt es sich um Personen oder Unternehmen, die Versicherungen als Nebendienstleistung zu ihrem Hauptgeschäft anbieten. Sie sind von dieser Pflicht ausgenommen und unterliegen einer indirekten Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Diese legen selbst fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit erforderlich sind.

600-Franken-Grenze

Speziell betroffen von der neuen Regelung sind die Annex-Vermittler. Vermittlungstätigkeiten bleiben regulierungsfrei, wenn die jährliche Versicherungsprämie pro vermittelter Versicherung 600 Franken ohne Steuern nicht übersteigt. Ausgenommen davon sind Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenpflegezusatzversicherung, da diese vollständig der Aufsicht unterliegen.

Die 600-Franken-Grenze orientiert sich an der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb, die eine ähnliche Regelung mit einem Grenzbetrag von 600 Euro kennt. In der Praxis bedeutet dies, dass kleinere Versicherungsprodukte wie Brillen-, Handy- oder Reiseversicherungen weiterhin ohne die entsprechenden Ausbildungsanforderungen angeboten werden können. Bei höheren Prämien gelten dieselben Regeln wie

für gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler. Garagisten, zum Beispiel, die Motorfahrzeugversicherungen - deren jährliche Prämien in der Regel über 600 Franken liegen - anbieten möchten, sind gefordert: Sie müssen entweder ihre Vermittlung stark einschränken oder die neuen Ausbildungs- und Registrierungsvorgaben erfüllen. Die Versicherungsbranche hat jedoch insofern reagiert, als dass für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag (beispielsweise im Automobilgewerbe) eine entsprechende (reduzierte) Zulassungsprüfung absolviert werden kann.

Ausbildungsprobleme und Kapazitätsengpässe

Die Anforderungen sehen eine abgestufte Qualifikation vor, je nach Art der Versicherungsvermittler und der vermittelten Versicherungen. Dabei kann die Ausbildung modulweise erfolgen, was grundsätzlich sinnvoll ist. Allerdings fehlt ein Modell, das Quereinsteigern eine schrittweise Einarbeitung ermöglich und die Möglichkeit bietet, im Sinne eines "Fahrlehrerprinzips" unter der Aufsicht eines akkreditierten Versicherungsvermittlers "on the job" ausgebildet zu werden. Das ist vor allem für Maklerunternehmungen ein Problem, da neue Mitarbeitende erst nach bestandener (Teil-)Ausbildung produktiv arbeiten können: Die Makler müssen den Ausbildungsprozess finanzieren, ohne dass während dieser Zeit Umsatz generiert wird. Die durchschnittliche Ausbildungsdauer beträgt im Idealfall mindestens drei Monate, dürfte jedoch im Regelfall eher sechs Monate und für viele Quereinsteiger noch länger dauern.

Ein weiteres Problem ist die beschränkte Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen und Prüfungsmöglichkeiten. Bis Ende 2025 müssen alle betroffenen Personen die geforderte Ausbildung absolvieren. Doch es zeigt sich, dass die Kapazitäten aktuell nicht ausreichen, um diesen Bedarf rechtzeitig zu decken. Erfahrene, langjährige gebundene Versicherungsvermittler, die bislang ohne zertifizierte Ausbildung tätig sein durften, müssen diese nun innerhalb kurzer Zeit nachholen - und statt sich auf Beratung und Kundenservice zu konzentrieren, sind viele Unternehmen gezwungen, interne Abläufe anzupassen und neue Ausbildungsprozesse einzuführen.

Die neuen Ausbildungsrichtlinien für Versicherungsvermittler sind grundsätzlich ein richtiger und wichtiger Schritt zur Qualitätssicherung. Doch die damit verbundenen Herausforderungen binden derzeit viele Ressourcen in der Branche.

Autor: Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG

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