07.03.2025 12:03:36
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Bauen ausserhalb Bauzone: Lausanne rüffelt Solothurner Instanzenweg
Lausanne/Rodersdorf SO (awp/sda) - Im Streit um eine 5G-Mobilfunkanlage in Rodersdorf SO hat das Bundesgericht ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgehoben. Dies ist ein Etappensieg für drei Antennen-Gegner. Das Bundesgericht rügt den solothurnischen Instanzenweg bei Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone.
Als Besonderheit liegt die Mobilfunkanlage nämlich ausserhalb der Bauzone. Die Swisscom will die Anlage auf 5G umbauen. Dazu ist nach Solothurner Recht neben der kantonalen Ausnahmebewilligung zusätzlich eine kommunale Baubewilligung notwendig, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Das Bundesrecht gibt vor, dass die beiden Bewilligungen miteinander koordiniert sein müssen, weil sie eng miteinander zusammenhängen. Formell geschah dies im Fall der Rodersdorfer Mobilfunkanlage: Die beiden Entscheide wurden am gleichen Tag eröffnet - nämlich am 12. April 2022.
Wenn sich eine Person mit Beschwerden gegen die Baubewilligungen wehren will, so muss sie sich jedoch an zwei unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen werden.
Die Beschwerde gegen die Bewilligung des Kantons muss beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde gegen die Bewilligung der Gemeinde beim kantonalen Bau- und Justizdepartement.
Gabelung des Rechtsweges
Das geht aber so nicht: Das Verfahren muss auch inhaltlich koordiniert werden, wie sinngemäss aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Wenn verschiedene Rechtsmittelinstanzen in der Sache zuständig seien, gebe es unter Umständen schwierige Abgrenzungsfragen.
Auch werde eine ganzheitliche Betrachtungsweise verunmöglicht. Es gelte zu verhindern, dass verschiedene Rechtsmittelinstanzen lediglich Teilaspekte des gleichen Sachverhalts beurteilten, schrieben die Lausanner Richter.
Gesamtsicht ist notwendig
Wenn die Koordination erst auf Stufe Verwaltungsgericht erfolge, könne im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass sich Entscheide widersprächen. Notwendig sei eine gesamthafte Prüfung und Abwägung der Interessen.
Daher hat das Bundesgericht durchgegriffen und die Beschwerde gutgeheissen. Es hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Dieses muss das weitere Vorgehen festlegen. Es müssten beim kantonalen Verfahrensrecht die Vorgaben des Bundes eingehalten werden. Die Lausanner Richter erheben ausnahmsweise keine Gerichtskosten. (Urteil 1C_241/2024 vom 12.2.2025)
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