Hoffen auf Präsenz-GVs |
15.03.2022 23:55:00
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Obligationen-Recht angepasst: Stehen Aktionäre in der Schweiz jetzt schlechter da?
Nicht physische Generalversammlungen sind auch mit einer Entspannung an der Corona-Front bei heimischen Unternehmen eher die Regel als die Ausnahme. Zum Nachteil der Anteilseigner, die wegen der Folgen der Revision des Obligationenrechts zusätzlich schlechter da stehen könnten, warnt Ethos.
• Anpassung des Obligationen-Rechts benachteiligt Aktionäre zusätzlich
• Mehr Aktienkapital nötig, um Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes durchzusetzen
Ethos, Schweizerische Stiftung für nachhaltige Entwicklung, sieht Aktionäre angesichts der Umsetzung des revidierten Obligationenrechts im Hintertreffen. Der Rat an Anleger: Sie sollen sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte aussprechen.
Aktionärsrechte in Gefahr
Ethos nimmt in einem Bericht auf der firmeneigenen Webseite insbesondere die anstehende GV-Versammlungs-Saison ins Visier. Dabei weisen die Experten darauf hin, dass auch in diesem Jahr nur wenige Schweizer Unternehmen eine Aktionärsversammlung mit physischer Präsenz durchführen wollen, obwohl diesbezügliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgehoben seien. "Die Aktionäre können so von ihrem Recht, ihre Meinung zu äussern und dem Verwaltungsrat Fragen zu stellen, nicht Gebrauch machen", warnt Ethos in seiner Stellungnahme. Dies beschneide die Aktionärsdemokratie.
Ohne physische Präsenz sei es Aktionären weiterhin nicht möglich, an der Generalversammlung zu intervenieren noch dem Verwaltungsrat direkt Fragen zu stellen, schreibt Ethos. Der Wegfall dieser Option für Anteilseigner sei insbesondere bei Unternehmen wie der Credit Suisse problematisch, da deren Geschäfte bei ihren Aktionären zahlreiche Fragen aufgeworfen hätten, so Ethos weiter.
Aktionärsrecht zusätzlich beschnitten
Zusätzlich zu dieser Benachteiligung könne noch ein weiterer Punkt zu einer Verschlechterung bestimmter Aktionärsrechte führen: die Revision des schweizerischen Obligationenrechts. Anteilseigner, die 0,5 Prozent des Unternehmenskapitals besitzen, haben nach der Revision das Recht, einen Verhandlungsgegenstand an der Generalversammlung traktandieren zu lassen. Bislang wurde dieser Schwellenwert bei den meisten Unternehmen als Nennwert des Kapitals ausgedrückt. Unternehmen könnten die Anpassung des Obligationenrechts nutzen, um den Schwellenwert an Stimmrechten heraufzusetzen, der dafür notwendig ist, einen Verhandlungsgegenstand traktandieren zu lassen, warnt Ethos. Aktionäre hätten es dann schwerer, die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes durchzusetzen, denn aktuell hätten 23 der 48 Unternehmen im SMI Expanded einen Schwellenwert, der unter 0,5 Prozent des Aktienkapitals liege.
Zwar dürften die meisten Unternehmen die Anpassungen an das revidierte Obligationenrecht erst im Jahr 2023 vornehmen, einige Konzerne würden aber bereits in diesem Jahr eine Statutenänderung vornehmen wollen. Ethos nennt in diesem Zusammengang konkret das Immobilienunternehmen Swiss Prime Site, das plant, den für die Einreichung eines Aktionärsantrags nötigen Schwellenwert auf 0,5 Prozent des Aktienkapitals festsetzen - bislang liege der Nennwert bei CHF 500'000, was 0,04 Prozent des Aktienkapitals entspreche. Konkret müssten SPS-Anteilseigner dann 20-Mal mehr Aktienkapital halten, wenn sie die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen wollten. "Nichts hindert jedoch die Unternehmen daran, einen niedrigeren Schwellenwert als den im revidierten Obligationenrecht vorgesehenen beizubehalten", schreibt Vincent Kaufmann, Direktor von Ethos.
Redaktion finanzen.ch
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