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16.04.2025 15:05:17

EQS-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 ISIN: DE0007760001 Einladung an die Aktionäre1
zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 4. Juni 2025, 12:00 Uhr* (MESZ)
in der Heilig-Kreuz-Kirche,
Bochumer Straße 115, 45886 Gelsenkirchen


* Einlass ab 11:00 Uhr - Anreise:

Straßenbahn - Linie 302 - Haltestellen: Wissenschaftspark oder Stephanstraße
Bus - Linie 385
Haltestellen Wissenschaftspark oder Carl-Mosterts-Straße

Folgende Parkplätze empfehlen wir:
Parkplatz: Cramerweg 6; Gelsenkirchen
Parkplatz: Munscheidstraße 14; Gelsenkirchen
Bitte parken Sie nicht im direkten Umfeld der Heilig-Kreuz-Kirche, da dort Anwohnerparken gilt.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.


GELSENWASSER AUF EINEN BLICK

Gelsenwasser-Konzern 2024 2023
Umsatzerlöse Mio. € 2.958,6 4.049,7
Materialaufwand Mio. € 2.621,7 3.748,9
Personalaufwand Mio. € 166,0 149,0
Ergebnis vor Ertragsteuern Mio. € 119,3 134,9
Grundkapital Mio. € 103,1 103,1
Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen Mio. € 1.044,6 1.021,5
Investitionen Mio. € 162,8 217,3
EBIT Mio. € 121,7 150,7
ROCE % 6,9 10,2
Mitarbeiter*innen zum 31.12.
Konzern 1.842 1.744
Gruppe 7.006 6.694
Wasserversorgung
Umsatz Konzern Mio. € 253,2 254,4
Umsatz Gruppe Mio. € 470,8 471,8
Wasserabgabe Konzern Mio. m3 217,3 217,5
Wasserabgabe Gruppe Mio. m3 357,4 354,7
Abwasserentsorgung
Umsatz Konzern Mio. € 12,5 10,7
Umsatz Gruppe Mio. € 462,0 441,6
Abwassermenge Konzern Mio. m3 6,4 6,1
Abwassermenge Gruppe Mio. m3 221,1 216,4
Erdgasversorgung
Umsatz Konzern Mio. € 1.943,1 2.811,5
Umsatz Gruppe Mio. € 2.361,2 3.309,4
Erdgasabgabe Konzern Mio. kWh 49.205 56.138
Erdgasabgabe Gruppe Mio. kWh 53.059 60.245
Stromversorgung
Umsatz Konzern Mio. € 532,5 768,7
Umsatz Gruppe Mio. € 1.329,1 1.684,7
Stromabgabe Konzern Mio. kWh 6.215 6.086
Stromabgabe Gruppe Mio. kWh 9.184 9.128
 
Gelsenwasser-Konzern Gelsenwasser-Gruppe







Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen
Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen
GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH,
Rheda-Wiedenbrück
Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung in vielen Bundesländern sowie im Raum Głogów (Polen) sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2024 ein Gruppenumsatz von rund 5,3 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund
(anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50% einbezogen)


EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG DER GELSENWASSER AG, GELSENKIRCHEN

AM MITTWOCH, 4. JUNI 2025, 12:00 UHR (MESZ) (EINLASS AB 11:00 UHR (MESZ)),
IN DER HEILIG-KREUZ-KIRCHE, BOCHUMER STR. 115, 45886 GELSENKIRCHEN

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des gebilligten Konzernabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den Gelsenwasser-Konzern für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.

Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

und während der Hauptversammlung verfügbar.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen.

Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG hat zuletzt am 9. Juni 2021 das durch den Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit großer Mehrheit gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat das Vorstandsvergütungssystem überprüft und hat in seiner Sitzung am 26. März 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine punktuelle Aktualisierung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.

Das am 26. März 2025 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

und während der Hauptversammlung verfügbar.

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung

§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung festgesetzt.

Nach § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 9. Juni 2021 mit großer Mehrheit gefasst, sodass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat hat die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG sowie das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich vielmehr bewährt. Die Vergütung soll daher unverändert bleiben. Der Vorstand teilt diese Einschätzung.

Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft mit der Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 16 und das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

und während der Hauptversammlung verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 16 der Satzung der GELSENWASSER AG werden bestätigt.

7.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Frau Heike Heim, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt worden war, hat ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 22. August 2024 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft, den Aufsichtsrat nach dem Ausscheiden von Frau Heim befristet bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen, wurde Herr Harald Kraus gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt.

Herr Kraus soll in Nachfolge von Frau Heim für die restliche reguläre Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Harald Kraus, Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21), wohnhaft in Dortmund, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 finden sich nachfolgend unter Ziffer II.

8.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

8.1

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.

8.2

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Da die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber im Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Wahlvorschlags an die Hauptversammlung noch nicht umgesetzt wurde („CSRD-Umsetzungsgesetz“), erfolgt die Wahl unter dem Vorbehalt, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft tritt und die Wahl eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorsieht.

II.

Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

Ergänzende Angaben zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 7)

Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Name: Kraus
Vorname: Harald
Geburtsdatum: 26.12.1965
Funktion: Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21)

Beruflicher Werdegang

1981 - 1987 Ausbildung als Energieanlagenelektroniker bei den Stadtwerken Bonn (SWB), anschließend Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur
Fortbildungen und Tätigkeiten in der Leit- und Sicherungstechnik
1987 - 2010 Tätigkeiten in der Signaltechnik bei den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) zuletzt als Leiter
2010 - 2019 Freigestelltes Betriebsratsmitglied, seit 2015 Vorsitzender des Betriebsrats (KVB)
Seit 2019 Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21)

Angaben zu Mitgliedschaften des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

 
-

Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:

EDG Holding GmbH

EDG GmbH

-

Vergleichbare Kontrollgremien:

Keine

Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der vorgeschlagene Kandidat ist Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21), welche ein verbundenes Unternehmen eines mittelbar beteiligten, wesentlichen Aktionärs der Gesellschaft ist. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.

Dienstag, 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

(Nachweisstichtag)

beziehen. Dies entspricht inhaltlich dem nach der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Mittwoch, 14. Mai 2025, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens

Mittwoch, 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

GELSENWASSER AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer solchen Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person, bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

GELSENWASSER AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch vor Ort in der Hauptversammlung erteilt und nachgewiesen oder widerrufen werden.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen.

Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, Vollmachten und Weisungen bis Dienstag, 3. Juni 2025, 18:00 Uhr (eingehend), an die

GELSENWASSER AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

zurückzusenden.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch vor Ort in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen.

Die Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung sind auch im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

einsehbar.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens

Sonntag, 4. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

GELSENWASSER AG
Vorstand
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.

Auskunftsrecht des Aktionärs nach §§ 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 127 AktG übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

GELSENWASSER AG
Bereich Finanzen
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Telefax: + 49 (0) 209 708-732
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens

Dienstag, 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Die vorstehenden Sätze gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Prüfern sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Übertragung auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist beabsichtigt, die Eröffnung der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands in Bild und Ton im Internet zu übertragen. Eine Übertragung und/oder Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung erfolgt nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht möglich.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG finden sich ebenfalls im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung


Gelsenkirchen, im April 2025

GELSENWASSER AG

Der Vorstand

 

Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragte der GELSENWASSER AG ist Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de.

Die GELSENWASSER AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.

 



16.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: GELSENWASSER AG
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Deutschland
Telefon: +49 209 708347
E-Mail: miriam.wirtz@gelsenwasser.de
Internet: https://www.gelsenwasser.de
ISIN: DE0007760001

 
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2119464  16.04.2025 CET/CEST

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Mini-Futures auf SMI

Typ Stop-Loss Hebel Symbol
Short 12’250.00 19.13
Short 12’500.00 13.53
Short 12’950.00 8.91
SMI-Kurs: 11’660.96 17.04.2025 17:31:31
Long 11’200.00 19.86
Long 10’960.00 13.74
Long 10’180.00 8.40
Die Produktdokumentation, d.h. der Prospekt und das Basisinformationsblatt (BIB), sowie Informationen zu Chancen und Risiken, finden Sie unter: https://keyinvest-ch.ubs.com

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