GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000
ISIN: DE0007760001
Einladung an die Aktionäre1 zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 4. Juni 2025, 12:00 Uhr* (MESZ) in der Heilig-Kreuz-Kirche, Bochumer Straße 115, 45886 Gelsenkirchen
* Einlass ab 11:00 Uhr - Anreise:
Straßenbahn - Linie 302 - Haltestellen: Wissenschaftspark oder Stephanstraße Bus - Linie 385 Haltestellen Wissenschaftspark oder Carl-Mosterts-Straße
Folgende Parkplätze empfehlen wir: Parkplatz: Cramerweg 6; Gelsenkirchen Parkplatz: Munscheidstraße 14; Gelsenkirchen Bitte parken Sie nicht im direkten Umfeld der Heilig-Kreuz-Kirche, da dort Anwohnerparken gilt.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
GELSENWASSER AUF EINEN BLICK
Gelsenwasser-Konzern |
|
2024 |
2023 |
Umsatzerlöse |
Mio. € |
2.958,6 |
4.049,7 |
Materialaufwand |
Mio. € |
2.621,7 |
3.748,9 |
Personalaufwand |
Mio. € |
166,0 |
149,0 |
Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
119,3 |
134,9 |
Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
1.044,6 |
1.021,5 |
Investitionen |
Mio. € |
162,8 |
217,3 |
EBIT |
Mio. € |
121,7 |
150,7 |
ROCE |
% |
6,9 |
10,2 |
Mitarbeiter*innen zum 31.12. |
|
|
|
Konzern |
|
1.842 |
1.744 |
Gruppe |
|
7.006 |
6.694 |
Wasserversorgung |
|
|
|
Umsatz Konzern |
Mio. € |
253,2 |
254,4 |
Umsatz Gruppe |
Mio. € |
470,8 |
471,8 |
Wasserabgabe Konzern |
Mio. m3 |
217,3 |
217,5 |
Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m3 |
357,4 |
354,7 |
Abwasserentsorgung |
|
|
|
Umsatz Konzern |
Mio. € |
12,5 |
10,7 |
Umsatz Gruppe |
Mio. € |
462,0 |
441,6 |
Abwassermenge Konzern |
Mio. m3 |
6,4 |
6,1 |
Abwassermenge Gruppe |
Mio. m3 |
221,1 |
216,4 |
Erdgasversorgung |
|
|
|
Umsatz Konzern |
Mio. € |
1.943,1 |
2.811,5 |
Umsatz Gruppe |
Mio. € |
2.361,2 |
3.309,4 |
Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
49.205 |
56.138 |
Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
53.059 |
60.245 |
Stromversorgung |
|
|
|
Umsatz Konzern |
Mio. € |
532,5 |
768,7 |
Umsatz Gruppe |
Mio. € |
1.329,1 |
1.684,7 |
Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
6.215 |
6.086 |
Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
9.184 |
9.128 |
|
|
|
|
Gelsenwasser-Konzern
|
Gelsenwasser-Gruppe
|
› › › › › › › ›
|
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
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Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie im Raum Głogów (Polen) sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2024
ein Gruppenumsatz von rund 5,3 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
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› |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50% einbezogen)
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EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG DER GELSENWASSER AG, GELSENKIRCHEN
AM MITTWOCH, 4. JUNI 2025, 12:00 UHR (MESZ) (EINLASS AB 11:00 UHR (MESZ)), IN DER HEILIG-KREUZ-KIRCHE, BOCHUMER STR. 115, 45886 GELSENKIRCHEN
1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den Gelsenwasser-Konzern
für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.
Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen
hat, liegen nicht vor. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben einen Vergütungsbericht gemäß
§ 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft. Der Prüfungsvermerk ist
dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen.
Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG hat zuletzt am 9. Juni 2021 das durch den Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit großer Mehrheit gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat das Vorstandsvergütungssystem überprüft und hat in seiner Sitzung am 26. März 2025 unter Berücksichtigung
der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine punktuelle Aktualisierung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Das am 26. März 2025 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
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6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung
festgesetzt.
Nach § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
hat einen solchen Beschluss zuletzt am 9. Juni 2021 mit großer Mehrheit gefasst, sodass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung
erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG sowie
das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die
Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich vielmehr bewährt. Die Vergütung
soll daher unverändert bleiben. Der Vorstand teilt diese Einschätzung.
Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft mit der Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 16 und das
von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Festsetzung
der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 16 der Satzung der GELSENWASSER AG werden bestätigt.
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7. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt
sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs. 2
der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Frau Heike Heim, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt worden war, hat ihr Mandat als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 22. August 2024 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft, den Aufsichtsrat
nach dem Ausscheiden von Frau Heim befristet bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen, wurde
Herr Harald Kraus gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt.
Herr Kraus soll in Nachfolge von Frau Heim für die restliche reguläre Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, das heißt bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Harald Kraus, Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21), wohnhaft in Dortmund,
wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 finden sich nachfolgend unter Ziffer
II.
|
8. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025
8.1 |
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.
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8.2 |
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Da die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability
Reporting Directive - CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber im Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Wahlvorschlags an die Hauptversammlung
noch nicht umgesetzt wurde („CSRD-Umsetzungsgesetz“), erfolgt die Wahl unter dem Vorbehalt, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz
in Kraft tritt und die Wahl eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorsieht.
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|
II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
|
Ergänzende Angaben zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 7)
Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Name: |
Kraus |
Vorname: |
Harald |
Geburtsdatum: |
26.12.1965 |
Funktion: |
Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21) |
Beruflicher Werdegang
1981 - 1987 |
Ausbildung als Energieanlagenelektroniker bei den Stadtwerken Bonn (SWB), anschließend Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur Fortbildungen und Tätigkeiten in der Leit- und Sicherungstechnik
|
1987 - 2010 |
Tätigkeiten in der Signaltechnik bei den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) zuletzt als Leiter |
2010 - 2019 |
Freigestelltes Betriebsratsmitglied, seit 2015 Vorsitzender des Betriebsrats (KVB) |
Seit 2019 |
Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) |
Angaben zu Mitgliedschaften des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
|
- |
Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
• |
EDG Holding GmbH
|
• |
EDG GmbH
|
|
- |
Vergleichbare Kontrollgremien:
|
|
Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der vorgeschlagene Kandidat ist Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21),
welche ein verbundenes Unternehmen eines mittelbar beteiligten, wesentlichen Aktionärs der Gesellschaft ist. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den
Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär darüber hinaus keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Dienstag, 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Dies entspricht inhaltlich dem nach der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Mittwoch, 14. Mai 2025, 0:00 Uhr (MESZ)). Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang
und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer solchen Stimmrechtsvertretung sind
eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person, bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB
zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse
an:
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch vor Ort in der Hauptversammlung erteilt und nachgewiesen oder widerrufen werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits im Vorfeld der Hauptversammlung,
Vollmachten und Weisungen bis Dienstag, 3. Juni 2025, 18:00 Uhr (eingehend), an die
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
zurückzusenden.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch vor Ort in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte
Anträge von Aktionären abstimmen.
Die Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Sonntag, 4. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach §§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen
gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für
den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder
Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 127 AktG übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung
ist. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Dienstag, 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine
etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Die vorstehenden Sätze gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder Prüfern sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Übertragung auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist beabsichtigt, die Eröffnung der Hauptversammlung und die
Rede des Vorstands in Bild und Ton im Internet zu übertragen. Eine Übertragung und/oder Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung
erfolgt nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG
finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gelsenkirchen, im April 2025
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon:
0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragte der GELSENWASSER
AG ist Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de.
Die GELSENWASSER AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie
zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes,
insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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