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17.04.2025 15:05:16

EQS-HV: SUSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: SUSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SUSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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SUSS MicroTec SE Garching b.München - Wertpapierkennnummer A1K023 -
- ISIN DE000A1K0235 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am 3. Juni 2025 um 10.00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SUSS MicroTec SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die SUSS MicroTec SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024

Die vorgenannten Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an wie auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)* festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

* Auf die SUSS MicroTec SE finden aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO"), insbesondere Art. 9 Absatz 1, Art. 52 und Art. 53 SE-VO, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SUSS MicroTec SE zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 33.990.454,09 wie folgt zu verwenden:

1. Verteilung an die Aktionäre Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 5.734.661,40
2. Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 28.255.792,69
3. Gewinnvortrag EUR 0,00
4. Bilanzgewinn EUR 33.990.454,09


Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 6. Juni 2025.

Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 19.115.538,00, eingeteilt in 19.115.538 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, etwa durch den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (vgl. § 71b AktG). In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entsprechend.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung sonstiger unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und im Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

5.1

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München,

-

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie

-

zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026

zu bestellen.

5.2

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüfer-RL) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") eine ausdrückliche Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Für die Prüfungsleistungen ab dem Geschäftsjahr 2025 hatte der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nach Durchführung des vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß Art. 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ("EU-Abschlussprüferverordnung") die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen.

Der Prüfungsausschuss hat in seinen Empfehlungen gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen gemäß § 120a Absatz 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und Absatz 2 AktG gemacht wurden. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) ist ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG in Verbindung mit § 26q EGAktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der SUSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Wahl zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 3. Juni 2025 stattfindenden Hauptversammlung der SUSS MicroTec SE endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Jan Smits. Es ist deshalb eine Wahl zum Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der SUSS MicroTec SE besteht gemäß Art. 40 Absatz 2 und Absatz 3 SE-VO, § 17 Absatz 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziffer 10 der „Vereinbarung über das Verfahren der Information und Konsultation sowie der Mitbestimmung in der SÜSS MicroTec SE vom 10. März 2017“ sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der SUSS MicroTec SE aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit zwei Frauen und drei Männer an, so dass die vom Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Gesamtgremium festgelegte Zielgröße von zwei Personen weiblichen Geschlechts (entspricht 40 %) erfüllt ist.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor,

 

Herrn Jan Smits, wohnhaft in Heeze, Niederlande, selbstständiger Unternehmensberater,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats wiederzuwählen.

Herr Jan Smits ist seit seiner Erstbestellung am 20. Mai 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der SUSS MicroTec SE. Er ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und steht im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung vom 28. April 2022 (DCGK). Er strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen gesamthaften Anforderungsprofils an, das die vom Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung C.1 DCGK benannten konkreten Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium umfasst.

Die für Herrn Jan Smits vorgesehene Amtszeit berücksichtigt die vom Aufsichtsrat festgelegte Regelaltersgrenze von 75 Jahren.

Zu Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass Herr Jan Smits nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär steht. Herr Jan Smits wird von dem ausschließlich mit Anteilseignervertretern besetzten Aufsichtsrat als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK angesehen. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Jan Smits vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die weitere Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann.

Weitere Angaben zu Herrn Jan Smits, insbesondere sein Lebenslauf, der auch über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Dort sind für denselben Zeitraum auch das Anforderungsprofil für den Aufsichtsrat sowie die in der Erklärung zur Unternehmensführung 2024 in Form einer Qualifikationsmatrix offengelegten Informationen zum Stand der Umsetzung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, des Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung der Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz im Prüfungsausschuss durch Änderung der Satzung sowie über die Billigung des zugrunde liegenden Vergütungssystems

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Die Hauptversammlung der SUSS MicroTec SE hatte mit Beschluss vom 16. Juni 2021 die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das zugrunde liegende Vergütungssystem weitgehend neu festgelegt. Aufgrund der Etablierung eines neuen ESG-Ausschusses beschloss die Hauptversammlung am 31. Mai 2022 eine entsprechend spezifische Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und mit Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Mai 2023 wurde eine quartalsweise Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung eingeführt.

Der Aufsichtsrat und sein Personal- und Nominierungsausschuss haben die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der SUSS MicroTec SE auf Grundlage eines Marktvergleichs überprüft. In der Folge hat der Aufsichtsrat - auf Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - gemeinsam mit dem Vorstand entschieden, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz im Prüfungsausschuss zu erhöhen sowie die Regelung zur Auszahlung der Vergütung anzupassen:

-

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das 2,4-fache (bisher das 2,0-fache) der jährlichen Festvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll das 2,67-fache (bisher das 2,0-fache) der jährlichen Festvergütung für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten, wobei die jeweilige jährliche Festvergütung unverändert bleibt.

-

Außerdem soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder jeweils quartalsweise zum Quartalsende ausbezahlt werden (bisher quartalsweise nachträglich zahlbar).

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll den gestiegenen und weiter wachsenden Anforderungen an den Vorsitz im Aufsichtsrat und im Prüfungsausschuss sowie dem damit verbundenen gestiegenen Arbeitsumfang Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll eine wettbewerbsfähige Vergütung zur Gewinnung qualifizierter und erfahrener Führungspersönlichkeiten sichergestellt werden. Im Übrigen soll die grundsätzliche Struktur der Vergütung unverändert bleiben, dies gilt auch für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen sowie für den Vorsitz in den sonstigen Ausschüssen und die Teilnahme an Sitzungen.

Der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses, und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

8.1

Satzungsänderung

§ 20 der Satzung der SUSS MicroTec SE wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„§ 20
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung von EUR 45.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,4-fache und der Stellvertreter das 1,5-fache der nach Satz 1 gewährten Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das 2,67-fache dieser Ausschussvergütung, jedes Mitglied des Personalausschusses bzw. Personal- und Nominierungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000,00 und jedes Mitglied weiterer durch den Aufsichtsrat gebildeter Ausschüsse eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000,00 je Ausschuss, wobei die Vorsitzenden dieser Ausschüsse jeweils das 2,0-fache der vorgenannten Beträge erhalten. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die höchstdotierte Ausschussmitgliedschaft zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit mehr als zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die Mitgliedschaft in den zwei höchstdotierten Ausschüssen zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet.
(2) Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied er ist, als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung. Mehrere Sitzungen (unabhängig davon, ob es sich um Sitzungen des Aufsichtsrats oder um Sitzungen der Ausschüsse handelt), die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einbezogen.
(4) Die Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist jeweils quartalsweise zum Quartalsende zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.
(5) Die Aufsichtsratsvergütung bestimmt sich erstmals für das am 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr nach den Regelungen dieses § 20.“
8.2

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der SUSS MicroTec SE gemäß vorstehender Ziffer 8.1 zugrunde liegende, entsprechend angepasste und über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemachte Vergütungssystem wird gebilligt.

Neben dem System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind auch die derzeit gültige Fassung der Satzung der SUSS MicroTec SE und eine synoptische Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich und werden dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung zur weiteren Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der SUSS MicroTec SE ist der Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der von der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 beschlossenen Ergänzung der Satzung um diesen Abs. 4 in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung des Vorstands in § 22 Abs. 4 der Satzung wurde am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und läuft somit am 14. Juni 2025 aus. Die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen soll jedoch auch darüber hinaus für weitere zwei Jahre bestehen bleiben, um insbesondere auch auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen flexibel reagieren zu können, etwa wenn im Falle einer erneuten Pandemie eine Präsenz-Hauptversammlung nicht rechtssicher durchführbar sein sollte.

Der Vorstand der SUSS MicroTec SE hat von der ihm erteilten Ermächtigung, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, bislang keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat stehen unverändert hinter dem Format der Präsenz-Hauptversammlung und legen großen Wert auf den Dialog mit den Aktionären. Die virtuelle Hauptversammlung ist jedoch nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Versammlungsform. Dem Vorstand der SUSS MicroTec SE sollen auch weiterhin verschiedene Optionen zur Ausgestaltung und Organisation der Hauptversammlung zur Verfügung stehen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Umstände, die einer physischen Zusammenkunft der Aktionäre und aller weiteren Beteiligten an einem Ort entgegenstehen (z.B. Aspekte des Gesundheitsschutzes).

Der Vorstand wird die jeweilige Entscheidung über das Format der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig und verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Einschätzungen aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Insofern ist sich der Vorstand der Vorzüge einer physischen Hauptversammlung bewusst und hat sich bereits in den Jahren 2023 und 2024 wie auch im aktuellen Jahr für das Format der Präsenz-Hauptversammlung entschieden. Der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft werden, sondern die Ermächtigung soll wie bisher für einen Zeitraum von gut zwei Jahren erteilt werden.

Eine Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, wird der Vorstand nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats treffen und die Gründe für die Wahl des virtuellen Formats den Aktionären offenlegen. Bei der Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens gleichem Umfang wie in der Präsenz-Hauptversammlung ausgeübt werden können, und von einer Vorgabe zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG absehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

§ 22 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung des § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung (Beschlussfassungen des Aufsichtsrats außerhalb von Sitzungen)

Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend angepasst werden, dass die Gremienarbeit des Aufsichtsrates noch flexibler gestaltet werden kann, z.B. durch den Einsatz eines Board Tools bzw. einer Sitzungsmanagementsoftware.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neugefasst:

 
„(3)

Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte, telegraphische oder textförmliche Beschlussfassungen (z.B. per E-Mail oder Telefax) oder Beschlussfassungen im Wege elektronischer Kommunikation oder in anderen vergleichbaren Formen zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und eine Kopie der entsprechenden Beschlussniederschrift allen Mitgliedern zugeleitet oder zugänglich gemacht (z.B. über ein Board Tool oder einen internen Server).“

Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung des § 16 Abs. 3 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 23 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)

Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend angepasst werden, dass die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten im Interesse der Aktionäre künftig flexibler und auch auf elektronischem Wege möglich sind. Damit wird den gesetzlichen Vorgaben und dem Bedürfnis nach einer modernen und praktikablen Form der Teilnahme, z.B. durch die optionale (elektronische) Nutzung eines Internetservices bzw. Aktionärsportals, Rechnung getragen. Die Änderung dient insbesondere der Erleichterung und Flexibilisierung des Anmelde- und Vollmachtsverfahrens für die Aktionäre.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 23 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:

 
„§ 23
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt.
(2) Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), z.B. per Telefax oder E-Mail, oder auf elektronischem Weg unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.
(3) Die Einzelheiten der Anmeldung sind in der Einberufung bekannt zu machen.
(4) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), z.B. durch E-Mail oder Telefax; in der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.“

Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung des § 23 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.

12.

Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um eine zusätzliche Regelung zum Gerichtsstand

Zum Zwecke der Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft, auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen, soll die Satzung der Gesellschaft um einen neuen § 29a ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird um folgende zusätzliche Satzungsbestimmung § 29a (Gerichtsstand) ergänzt:

 
„§ 29a
Gerichtsstand
(1) Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.
(2) Absatz (1) gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird.“
Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung mindestens in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 27. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Anmeldeschlusstag) unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

SUSS MicroTec SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail-Adresse: suss@linkmarketservices.eu

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit der Einladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem 27. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen, können aus rechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden jedoch am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 28. Mai 2025, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 3. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 27. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sog. Technical Record Date). Durch den Umschreibestopp ist der Handel der Aktien nicht eingeschränkt, die Aktien sind nicht geblockt.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet sind, Eintrittskarten übermittelt werden. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Eintragung im Aktienregister und die ordnungsgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt wird. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder ihr Widerruf sowie der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen entweder an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen oder, wenn sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung erfolgen sollen, der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

SUSS MicroTec SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail-Adresse: suss@linkmarketservices.eu

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, für die Ausübung des Stimmrechts die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und die ordnungsgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

SUSS MicroTec SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail-Adresse: suss@linkmarketservices.eu

Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Ergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der SUSS MicroTec SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 3. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Aktionäre werden gebeten, ein entsprechendes Verlangen schriftlich an

 

SUSS MicroTec SE
Vorstand
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an ir@suss.com zu übersenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übermitteln. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) sind nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung) machen. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Wahlvorschläge sind nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn diese der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zu richten:

 

SUSS MicroTec SE
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching
E-Mail-Adresse: ir@suss.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung hierzu auf der Internetadresse der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die SUSS MicroTec SE verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Aktiennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die SUSS MicroTec SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die depotführende Bank oder ein sonstiger Intermediär diese personenbezogenen Daten an die SUSS MicroTec SE.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 67, 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die SUSS MicroTec SE verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der SUSS MicroTec SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der SUSS MicroTec SE geltend machen:

SUSS MicroTec SE
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching
E-Mail-Adresse: ir@suss.com

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der SUSS MicroTec SE ist wie folgt erreichbar:

Dr. Sebastian Kraska
IITR GmbH
Marienplatz 2
80331 München

Telefon: +49 89 189 173 60
E-Mail: email@iitr.de

 

Garching, im April 2025

SUSS MicroTec SE

Der Vorstand



17.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SUSS MicroTec SE
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching b.München
Deutschland
E-Mail: IR@suss.com
Internet: https://www.suss.com/de
ISIN: DE000A1K0235
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2120472  17.04.2025 CET/CEST

Analysen zu SUSS MicroTec SE (ex SÜSS MicroTec)

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08.04.25 SUSS MicroTec Hold Jefferies & Company Inc.
07.04.25 SUSS MicroTec Hold Jefferies & Company Inc.
04.04.25 SUSS MicroTec Buy Warburg Research
04.04.25 SUSS MicroTec Buy Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
28.03.25 SUSS MicroTec Hold Jefferies & Company Inc.
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