INDUS Holding Aktiengesellschaft
Bergisch Gladbach
WKN 620 010/ISIN DE0006200108 Ereignis GMET0INH0525
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 34. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Dienstag, den 27. Mai 2025, um 10.30 Uhr (MESZ)
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln, abgehalten wird.
Tagesordnung auf einen Blick
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der INDUS Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2024, des zusammengefassten Lageberichts der INDUS Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
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1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
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Der Hauptversammlung werden vom Vorstand gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG die folgenden Unterlagen, jeweils für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, zugänglich gemacht:
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der festgestellte Jahresabschluss der INDUS Holding AG,
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der gebilligte Konzernabschluss,
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der zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding AG und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB,
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der Bericht des Aufsichtsrats, und
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse
zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/dokumente-zur-unternehmensfuehrung/
finden sich auch die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance und der Vergütungsbericht
zum Geschäftsjahr 2024.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 77.894.518,12 wie folgt
zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der Gesellschaft
insgesamt 904.441 Stückaktien als eigene Aktien gehalten werden, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis
zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 2. Juni 2025, fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
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Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
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1. |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014
auferlegt wurde.
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2. |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, gesetzliche Vorgaben
über die sogenannte Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive sieht vor,
dass bestimmte Unternehmen einen gesonderten Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen und dass der Nachhaltigkeitsbericht
durch einen unabhängigen Prüfer, der - wie der Abschlussprüfer - von der Hauptversammlung zu wählen ist, geprüft werden muss.
Da die Corporate Sustainability Reporting Directive durch den deutschen Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Einberufung noch nicht umgesetzt wurde, erfolgt die Wahl für den Fall, dass die Gesellschaft infolge der Verabschiedung des
Umsetzungsgesetzes für die Corporate Sustainability Reporting Directive gesetzlich verpflichtet sein sollte, einen Nachhaltigkeitsbericht
für das Geschäftsjahr 2025 aufzustellen und diesen durch einen Prüfer prüfen zu lassen, der von der Hauptversammlung gewählt
wird.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde
durch den Abschlussprüfer der INDUS Holding AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands. Die Hauptversammlung der INDUS Holding AG hat zuletzt am 26. Mai 2021 einen solchen Beschluss gefasst, so dass
turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund das bisherige Vergütungssystem unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzungen
der INDUS Holding AG im Hinblick auf Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit überprüft und teilweise weiterentwickelt. Gestützt
auf die Empfehlung des Personalausschusses hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. März 2025 ein weiterentwickeltes
Vergütungssystem verabschiedet, das mit Wirkung ab dem Tag der Hauptversammlung, der dieses angepasste Vergütungssystem zur
Billigung vorgelegt wird, die Grundlage für den Abschluss neuer Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft bildet.
Die Weiterentwicklung des Vergütungssystems betraf insbesondere die Vereinfachung der Ziel-Parameter der variablen Vergütung,
die Etablierung von Share Ownership Guidelines (SOGs), die Einführung von sog. Clawback-Klauseln in den Dienstverträgen, eine
Weiterentwicklung der Maximalvergütung sowie die Beschreibung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer vorübergehenden
Abweichung vom Vergütungssystem nach § 87a Abs. 2 S. 2 AktG. Das überprüfte und weiterentwickelte Vergütungssystem ist im
Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/dokumente-zur-unternehmensfuehrung/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 17. März 2025 beschlossene und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.indus.eu/de/investoren/dokumente-zur-unternehmensfuehrung/
dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
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Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Aufgrund des Auslaufens der in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 13. August 2020 beschlossenen Ermächtigung soll der Vorstand unter Aufhebung dieser Ermächtigung erneut
zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für die Dauer von bis zu fünf
Jahren erteilt werden. Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen
ausläuft. Die durch die Hauptversammlung am 13. August 2020 erteilte und bis zum 12. August 2025 befristete Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien wird vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 auslaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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1. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 27. Mai 2025 wirksam und gilt bis zum 26. Mai 2030. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen sowie einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Die Gesellschaft darf die Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausnutzen.
Der Erwerb darf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen:
a. |
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am
Main bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten;
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b. |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot mit Zustimmung
des Aufsichtsrats angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten
Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen
bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist ausgeschlossen.
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2. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorliegenden oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, aufgrund einzelner oder
mehrerer Ermächtigungen wie folgt zu verwenden:
a. |
Zur Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre, soweit dies
gegen Sachleistung und zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung bestehender Beteiligungen) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.
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b. |
Zur Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung,
wenn der Kaufpreis den Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so verwendeten
Aktien entfällt, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Zusätzlich gilt die in § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG geregelte Begrenzung von 20 % des Grundkapitals, auf die alle Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder
auszugeben oder zu gewähren sind.
Der Preis, zu dem Aktien gemäß dieser Ermächtigung an Dritte abgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
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c. |
Zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführungen der mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, soweit sie zur Bedienung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und
Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen eingeräumten Options- bzw. Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen.
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d. |
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
entsprechend vorstehendem Buchstaben c) aufgenommen wurden.
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e. |
Zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
begebenen Wandel-, Options- und/ oder Gewinnschuldverschreibungen oder Zertifikaten; und/ oder zur Gewährung eines Bezugsrechts
auf eigene Aktien für Inhaber oder Gläubiger der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options-
und/ oder Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte
als Aktionär zustehen würde und nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes
angeboten werden kann.
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3. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen
eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf INDUS-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des
Vorstands der INDUS Holding AG im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere
können sie den Mitgliedern des Vorstands der INDUS Holding AG zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei
das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.
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4. |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter Ziffer 2 und 3 verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle
Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
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5. |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder einen Teil der eigenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung
zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die eigenen Aktien können auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals eingezogen
werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann
auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf
alle oder einen Teil der eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe
der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
8
In Punkt 8 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen,
eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und die eigenen Aktien
teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern. Dieser Bezugsrechtsausschluss soll in den folgenden
Fällen möglich sein:
Die Gesellschaft soll über eigene Aktien verfügen, um Unternehmenszusammenschlüsse schnell und flexibel durchführen zu können.
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung.
Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird
der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre unter Berücksichtigung des Börsenkurses, aber ohne schematische
Anknüpfung an diesen, angemessen gewahrt werden.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an Dritte veräußern kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Die Gesellschaft soll so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von Investoren
kurzfristig reagieren können. Die Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung
der eigenen Aktien. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, sodass der
bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt. Im Vergleich zu einem zeitlich gestreckten Verkauf der Aktien über die
Börse führt dieses Vorgehen zu einem umgehenden Mittelzufluss und vermeidet für den vereinnahmten Gesamtkaufpreis die Unsicherheiten
der künftigen Börsenentwicklung. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, sich im Rahmen der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss veräußerten
eigenen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder
- falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht überschreiten. Ergänzend ist sichergestellt,
dass die Anzahl der auf diese Weise unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift während der Laufzeit der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden, die
in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte gesetzliche Begrenzung von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung
anzurechnen sind auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben
oder zu gewähren sind.
Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung werden die Vermögensinteressen der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer
Beteiligung gewahrt, indem der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt
daher in Auslegung der gesetzlichen Vorgabe „nicht wesentlich“ einen Abschlag von höchstens 5 % auf den arithmetischen Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Arbeitnehmern der Gesellschaft
oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumten Options- bzw. Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft einzusetzen. Die Ausgabe von Aktien an diese Personengruppe fördert deren
Integration in das Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und
Führungskräfte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
erforderlich.
Um die Abwicklung der Ausgabe von Aktien in vorgenanntem Fall zu erleichtern, soll es der Gesellschaft zudem ermöglicht werden,
die dafür benötigten Aktien auch mittels Wertpapierdarlehen/ Wertpapierleihen zu beschaffen und eigene Aktien gegebenenfalls
auch zur Erfüllung der Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/ Verleiher zu verwenden.
Zurückerworbene eigene Aktien sollen nach der vorgeschlagenen Ermächtigung auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf INDUS-Aktien verwendet werden können, die mit Mitgliedern des Vorstands der INDUS Holding AG im Rahmen der Regelungen
zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich
und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. So können variable Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen
Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen, indem zum Beispiel ein Teil der variablen
Vergütung statt in bar in für eine bestimmte Zeit veräußerungsgesperrten Aktien oder in Zusagen auf Aktien mit einer Sperrfrist
gewährt werden. Zudem können solche aktienbasierten Vergütungsbestandteile an bestimmte Erfolgsziele geknüpft werden, wie
etwa die Entwicklung der Rendite der INDUS-Aktie im internationalen Branchenvergleich oder sonstige Wertsteigerungs- oder
Nachhaltigkeitsziele. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden im Rahmen des von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Entscheidung über die jeweils gewählte
Gestaltung und Bedienungsart treffen der Aufsichtsrat zu den im Rahmen der Vorstandsvergütung eingesetzten Aktien und der
Vorstand zu den übrigen Aktien. Dabei werden sich diese Organe ausschließlich vom Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
leiten lassen.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten von Inhabern oder Gläubigern
bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft bei der Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Zertifikaten
eingeräumten bzw. begründeten Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu verwenden; insbesondere zur Erfüllung
von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Mai 2023 gewährt wurden.
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden,
ob sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene Aktien, die sie auf Grundlage
des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Über die vorgenannten Möglichkeiten
wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa erworbenen eigenen
Aktien in die Entscheidung einbeziehen.
Zudem schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung der Aktien durch Angebot
an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten teilweise
auszuschließen. Dies hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für
die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandelrechte nicht nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden
braucht, um den darin etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz der Inhaber oder Gläubiger dieser Rechte zu gewährleisten.
Die ferner vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Schließlich sollen die eigenen Aktien von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden
können, mit oder ohne gleichzeitige Kapitalherabsetzung. Im letztgenannten Fall erhöht sich der anteilige Betrag am Grundkapital
je Aktie und die Anzahl der Aktien ändert sich. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, die entsprechende Anpassung der
Satzung vorzunehmen, was § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ausdrücklich vorsieht.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
im Interesse der Gesellschaft für erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt
als auch gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien bzw. zu deren Verwendung
berichten.
II. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 69.928.453,64 ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
in 25.800.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Zum
Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft 904.441 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 25.800.000. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 904.441 eigenen Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattungen.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs.
3 Satz 3 AktG
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 19 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft form-
und fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts form- und fristgerecht nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d. h. auf den 05. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag"). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: 0 96 28 / 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des form- und fristgerechten Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung und den Online-Service (zu den Einzelheiten des
Online-Service siehe nachfolgend unter Ziffer 3 "Online-Service") übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen form- und fristgerecht eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft und
so den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten durch die Aktionäre sicherzustellen.
Der Online-Service der Gesellschaft ist im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
ab dem 6. Mai 2025, 00.00 Uhr (MESZ), für form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der Gesellschaft
nutzen zu können, müssen sie sich mit der Eintrittskartenummer und dem Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Eintrittskarte,
die den Aktionären nach der zuvor beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, erhalten. Weitere Einzelheiten
zur Nutzung des Online-Service der Gesellschaft und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort
hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber form- und fristgerecht erbracht hat.
Die Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben keine Bedeutung für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen
und das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer, der die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten
hat, bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und den form- und fristgerechten Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben ("Briefwahl"). Auch im Fall der Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form-
und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu zuvor unter Ziffer 2 "Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG"). Die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl kann zum einen per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommen werden. Hierfür steht den Aktionären ein Briefwahlformular
zur Verfügung, das auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
übermittelt wird, abgedruckt ist. Entsprechende Formulare sind zudem im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
erhältlich.
Die per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommene Abgabe der Briefwahlstimme muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
bis spätestens zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: 0 96 28 / 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann ferner über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft ist bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung oder ein Widerruf der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl können per Post, Telefax
oder E-Mail unter vorgenannter Adresse oder über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), vorgenommen werden. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimme/n. Wird das
Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl über den Online-Service der Gesellschaft als auch per Post, Telefax oder E-Mail
oder Vollmachts- und Weisungserteilung ausgeübt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen Eingangs der
Stimmabgabe bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Stimme als verbindlich
behandelt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Eintrittskarte, die den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären übersandt
wird, enthalten und zudem im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
einsehbar.
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte,
zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere diesen in § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person sowie eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person oder Institution, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung
sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 2 "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts
und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG").
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), insbesondere können sie per Post, Telefax oder E-Mail oder unter Verwendung der
Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
erfolgen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht genutzt werden kann, ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung
einer Vollmacht steht außerdem im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt
bzw. nachgewiesen werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber
einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem
der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), soweit sie außerhalb des Online-Service der Gesellschaft erfolgen, der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: 0 96 28 / 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den
Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft kann alternativ zudem auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt werden.
Wird eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) - jeweils fristgerecht - sowohl außerhalb des Online-Service übersendet als auch
über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs
bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten
zur Erteilung von Vollmachten, zur Änderung und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht über den Online-Service können
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich,
dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135
Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen, die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur
die mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärung enthalten darf. Sollte ein Aktionär einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, so ist
dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen
in jedem Fall neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden
ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der
Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Beschlussgegenstände. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt,
soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Vollmachten zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen, Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Abgabe von sonstigen Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme
der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht
und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs.
2, 126, 127 AktG gibt.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 2 "Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG").
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB), insbesondere kann die Erteilung der Vollmacht bzw. der Weisungen per Post, Telefax oder
E-Mail oder unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular
für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen sind zudem im
Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
erhältlich. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen
sowie Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen
Gründen bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), soweit sie außerhalb des Online-Service der Gesellschaft erfolgen, an die Gesellschaft übermittelt werden:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: 0 96 28 / 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen sowie
Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
bis zum 26. Mai 2025, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen in Textform (§ 126b BGB) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils
fristgerecht - sowohl außerhalb des Online-Service übersendet als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, werden
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der
Gesellschaft abgegebenen Vollmachten und Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zur Änderung oder zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht
über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
8. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
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Den Aktionären stehen in Bezug auf die Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
a. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand
zu richten und müssen der Gesellschaft bis zum 26. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender Adresse:
INDUS Holding AG
- Vorstand -
Kölner Straße 32
51429 Bergisch Gladbach
Deutschland
hauptversammlung@indus.de
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten; für die Berechnung der Frist der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung; auf die Fristberechnung ist
§ 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: 0 96 28 / 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
etwaige zugänglich zu machende Begründungen unverzüglich nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 12. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser
Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) zu. Danach ist ihm auf entsprechendes
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131
Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die in Ziffer 2 ("Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG") dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist, zu beachten. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Vorstand von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen kann. Nach
der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
9. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht im
Hinblick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
10. |
Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Einberufung und eine Übersicht mit den Angaben
gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, die weiteren
gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen
zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden. Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse
der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte veröffentlicht. Ferner befinden sich dort Hinweise, wie innerhalb eines Monats
nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden kann.
Sämtliche vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Kölner
Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach, zur Einsicht für die Aktionäre aus.
11. |
Informationen zum Datenschutz
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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.indus.eu/de/investoren/hauptversammlung/
Bergisch Gladbach, im April 2025
INDUS Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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