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Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
09.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Evonik Industries AG
Essen
- ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Eindeutige Kennung: GMETEVK125RS
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 28. Mai 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
mit folgender Maßgabe ein:
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) ohne physische Präsenz weder
der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße
1-11, 45128 Essen (Haus 5).
I. Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der Evonik Industries AG zum 31. Dezember 2024,
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den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024,
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den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des
darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,
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den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie
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den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
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zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 26. Februar 2025 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
AktG am 4. März 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit
nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen und sollen
nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig,
sofern nicht in der Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere Fälligkeit
festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden.
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 sollen 1,17 € je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2024 ausgewiesene Bilanzgewinn von 870.000.000,- € wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von 1,17 € je dividendenberechtigter Stückaktie |
= 545.220.000,- € |
- |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
= 0,- € |
- |
Gewinnvortrag |
= 324.780.000,- € |
Bilanzgewinn |
= 870.000.000,- € |
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juni 2025.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 26. Februar 2025 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von 466.000.000,- €, eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstandes werden für diesen Zeitraum entlastet.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum entlastet.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie
des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni
2025 gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („Halbjahresfinanzbericht“) und zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen gemäß § 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2025 sowie für den Zeitraum bis zur
ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, zu beschließen:
5.1 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
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b) |
zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs.
5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum Stichtag 30. Juni 2025,
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c) |
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß
§ 115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und 2026 bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung bestellt.
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5.2 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaig notwendige Prüfung mit begrenzter
Sicherheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Über die vorstehenden Punkte 5.1 und 5.2 soll jeweils gesondert abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (CSRD) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung
von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist. Die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt
für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in einem CSRD-Umsetzungsgesetz eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung
verlangt. Die Umsetzung in nationales Recht ist entgegen den Vorgaben in der CSRD bislang noch nicht erfolgt.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024
Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Billigung des
nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG dahingehend zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Darüberhinausgehend haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen,
den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch inhaltlich prüfen zu lassen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung
an über unsere Internetseite www.evonik.de/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung abrufbar
sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anhebung von notwendigen Beschlussmehrheiten bei Abberufung von durch die Hauptversammlung
gewählten Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, können nach § 103 Abs. 1 AktG jederzeit durch einen
Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden. Das Gesetz sieht für solche Beschlüsse eine notwendige Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen vor. Hiervon abweichend ist in § 20 Abs. 2 der Satzung geregelt, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Dies gilt auch für Beschlüsse zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Mit dem nachfolgenden Vorschlag zur Änderung der
Satzung soll die Abberufungsmöglichkeit hiervon ausgenommen werden und die vom Gesetz vorgesehene Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Abs. 2 der Satzung soll die nachfolgende Fassung erhalten.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes
bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
Zudem soll § 8 Abs. 4 der Satzung wie folgt ergänzt werden.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit
einer Frist von einem Monat niederlegen. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die Abberufung
eines von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen umfasst.
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II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 18 Abs. 6 der Satzung (virtuelle Hauptversammlung - Ermächtigung 2023) hat der Vorstand in Ausübung der von der Hauptversammlung
mit großer Mehrheit beschlossenen Ermächtigung entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung, insbesondere
auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Auch Bevollmächtigte von Aktionären (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung
hat der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre berücksichtigt und hierbei insbesondere die Wahrung der
Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick genommen. Die Hauptversammlung
findet unter physischer Präsenz des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in der Verwaltungszentrale der Evonik Industries
AG, Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen (Haus 5), statt.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre vollständig in Bild und Ton über unseren passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse
www.evonik.de/hv-services
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übertragen. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 28. Mai 2025
ab circa 10:00 Uhr (MESZ) werden live unter der Internetadresse www.evonik.de/hauptversammlung übertragen. Sie stehen auch
nach der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
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bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse
Hauptversammlung Evonik Industries AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
Telefax-Nummer: |
+49 89 20 70 37 95 1 |
E-Mail-Adresse: |
hv-service.evonik@adeus.de |
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich.
Für die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist neben der Aktionärsnummer ein persönliches Zugangspasswort
erforderlich. Aktionäre, die die Einladung zur Hauptversammlung per E-Mail erhalten, erhalten mit der Einladungs-E-Mail die
zum Login in den Online-Service erforderlichen Informationen. Alle übrigen vor dem Beginn des Mittwochs, den 7. Mai 2025,
im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung ihre Login-Daten für den
Online-Service.
Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister nach dem Beginn des Mittwochs, den 7. Mai 2025, erfolgt, können sich zur Klärung
der Nutzungsmöglichkeit des Online-Service mit der Aktionärshotline in Verbindung setzen; die Website enthält unter
www.evonik.de/hauptversammlung
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die Daten der Aktionärshotline.
Der passwortgeschützte Online-Service steht ab Freitag, den 2. Mai 2025, zur Verfügung. Weitere Informationen zu dem Verfahren
der Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service finden sich unter der vorgenannten Internetadresse. Bei
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service sind die Nutzungsbedingungen zu beachten, die über die Internetadresse
www.evonik.de/hv-services
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zugänglich sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung
besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit
von Donnerstag, den 22. Mai 2025, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 28. Mai 2025 (je einschließlich),
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Mittwoch, den 21. Mai 2025 (so genanntes Technical Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der
Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt,
wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff
Intermediär umfasst demzufolge insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
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3. |
Nutzung des Online-Service am Tag der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. Mai 2025, ab circa 10:00 Uhr
(MESZ) in Bild und Ton live durch Nutzung des Online-Service unter
www.evonik.de/hv-services
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verfolgen.
Bevollmächtigte von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären erhalten mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eigene Zugangsdaten zum Online-Service, mit denen sie sich am Tag der Hauptversammlung im Online-Service einloggen können
und die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service ermöglichen. Die Bevollmächtigung
sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.
Zugang zum Online-Service haben auch Aktionäre, die sich nicht zur Hauptversammlung angemeldet haben. Ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung (dazu vorstehend unter Ziffer 2) können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer
zur Versammlung zuschalten. Aktionäre, die sich zuvor nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, können daher die Hauptversammlung
nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) |
Möglichkeit der Bevollmächtigung, Formulare
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel durch einen Intermediär wie namentlich
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG,
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen. Auch in
diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben unter Ziffer 2 [Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung
des Stimmrechts]) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig
und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Der Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung
bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn
sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die
zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden den Aktionären
mit Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde-
und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der passwortgeschützte
Online-Service beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d)
bereits mit der Anmeldung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt in den dort vorgesehenen Fällen Vollmacht und gegebenenfalls
auch Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden können. Ergänzend findet sich im
Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu nachfolgend
unter Ziffer 8).
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b) |
Form der Vollmacht
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht (i)
einem Intermediär, (ii) einer Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht
auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter
der oben in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) genannten Postadresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht bzw. ihr Widerruf ist unter Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service ebenfalls möglich. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet
der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu erteilen) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“
und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Die per E-Mail übermittelte Vollmacht kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet
werden, wenn der E-Mail (bzw. deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer
zu entnehmen ist. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem
Buchstaben d) beschriebenen Besonderheiten.
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c) |
Besonderheiten bei der Erteilung einer Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 AktG
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass (i)
einem Intermediär, (ii) einer Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung
der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB)
verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Intermediäre, die Aktionärsvereinigungen,
die Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Die Aktionäre haben insbesondere die Möglichkeit, einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einem Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person - unter
Nutzung eines über die oben genannte Internetadresse (www.evonik.de/hv-services) zugänglichen passwortgeschützten Online-Service
- Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Intermediärs,
der betreffenden Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr.
3 AktG oder der diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person an diesem Online-Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service ist neben der Aktionärsnummer ein Zugangspasswort erforderlich. Aktionäre, die die Einladung zur Hauptversammlung
per E-Mail erhalten, erhalten mit der Einladungs-E-Mail die zum Login in den Online-Service erforderlichen Informationen.
Alle übrigen vor dem Beginn des Mittwochs, den 7. Mai 2025, im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung ihre Login-Daten für den Online-Service. Aktionäre, deren Eintragung nach dem vorgenannten Zeitpunkt
im Aktienregister erfolgt, können sich zur Klärung der Nutzungsmöglichkeit des Online-Service mit der Aktionärshotline in
Verbindung setzen; die Website enthält unter
www.evonik.de/hauptversammlung |
die Daten zur Aktionärshotline.
Der passwortgeschützte Online-Service steht ab Freitag, den 2. Mai 2025, zur Verfügung.
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d) |
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei sind nur Weisungen
zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag
nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen,
zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie Weisungen zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie per Post an die in Ziffer 2 genannte Adresse übermittelt werden, der Gesellschaft
spätestens bis zum Dienstag, 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), zu übermitteln (Eingang bei der Gesellschaft). Unbeschadet der
notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des Mittwochs, den 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen per Telefax an die in Ziffer 2 genannte Telefax-Nummer oder per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse
oder über den passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auch noch am Tag der Hauptversammlung,
und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt, während der Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter
wird rechtzeitig darauf hinweisen.
Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen bzw. den Widerruf der Vollmacht.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein von diesem Bevollmächtigter für die betreffenden
Aktien das Stimmrecht später per Briefwahl ausübt.
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e) |
Nachweis der Bevollmächtigung
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben c) -
aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass
der Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung
übermittelt wird. Die Übermittlung kann an die in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts)
angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an:
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv-service.evonik@adeus.de
übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene
E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Der
per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw.
der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden
unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen,
und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer
übermittelt werden können. Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Dienstags,
den 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.
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f) |
Mehrere Bevollmächtigte
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, die Möglichkeit, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre Stimmen abzugeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen (Briefwahl). Die bei der Gesellschaft per Post an die in Ziffer 2 genannte Adresse übermittelten abgegebenen
Stimmen per schriftlicher Briefwahl müssen spätestens am Dienstag, den 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Die
Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch per E-Mail, Telefax oder elektronisch über den passwortgeschützten Online-Service unter
Nutzung des dort enthaltenen (Bildschirm-)Formulars erfolgen. Vorausgesetzt, die notwendige Anmeldung ist bis zum Mittwoch,
den 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), erfolgt, ist die Stimmabgabe per Telefax an die in Ziffer 2 genannte Telefax-Nummer oder
per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Online-Service auch noch am Tag der
Hauptversammlung, und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt, während der Hauptversammlung möglich;
der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.
Entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
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6. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000,- € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 27. April
2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:
Evonik Industries AG Vorstand Rellinghauser Straße 1-11 45128 Essen
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über
den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG
angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
- unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und 4 AktG und § 127 AktG
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis Dienstag, den 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |
unter der Adresse
Evonik Industries AG Function Legal Rellinghauser Straße 1-11 45128 Essen
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
hv-gegenantraege@evonik.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127
AktG erfüllt sind. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127
AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter
rechtzeitiger Anmeldung wie oben unter Ziffer 2 beschrieben ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt
hat, jedoch nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Auf Anordnung des Versammlungsleiters können
Anträge in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service gestellt werden. Zu
den technischen Mindestvoraussetzungen und dem Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe nachstehenden
Buchstaben d).
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c) |
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im
Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Stellungnahmen können ab Bereitstellung des Online-Service am Freitag, den 2.
Mai 2025, in Form eines Videobeitrages ausschließlich über den Online-Service unter
www.evonik.de/hv-services |
übermittelt werden (zum Zugang zum Online-Service siehe bereits Ziffer 3). Sie müssen spätestens bis Donnerstag, den 22. Mai
2025, 24:00 Uhr (MESZ), über den Online-Service eingehen. Der Umfang von Videobeiträgen sollte auf ein angemessenes Maß begrenzt
sein, um allen Aktionären eine Sichtung und Möglichkeit zur Kenntnisnahme in angemessenem Zeitrahmen zu ermöglichen. Als Orientierung
sollte ein Zeitraum von bis zu drei Minuten pro Videobeitrag dienen. Videobeiträge dürfen aber einen Zeitraum von fünf Minuten
nicht überschreiten und sind in deutscher Sprache einzureichen. Es sind außerdem nur solche Videobotschaften zulässig, in
denen ausschließlich der Aktionär selbst bzw. sein Bevollmächtigter in Erscheinung tritt.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen von Aktionären, die den vorstehenden Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen
Vorschriften zugänglich zu machen sind, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs oder seines
Bevollmächtigten, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Online-Service zur Hauptversammlung
unter der Internetadresse
www.evonik.de/hv-services |
veröffentlichen (spätestens Freitag, den 23. Mai 2025 um 24:00 Uhr [MESZ]). Mit Einreichung erklärt sich der Aktionär bzw.
sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Nennung des Namens und des Wohnorts bzw. Sitzes im
Online-Service veröffentlicht wird.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Das bedeutet, dass etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht
beantwortet werden, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen
enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder
zu erklären. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem
oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zu veröffentlichen.
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d) |
Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Bereits ab etwa 9:30 Uhr (MESZ) am Tag der Hauptversammlung - d.h. eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung - haben
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit, Redebeiträge im Online-Service, aufrufbar über die Internetadresse
www.evonik.de/hv-services |
anzumelden (hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung des Online-Service siehe bitte die Hinweise oben unter Ziffer 3).
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, in der Hauptversammlung vor Erteilung des Wortes die Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evonik.de/hauptversammlung |
beschrieben.
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e) |
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Zu allen vom Vorstand in der Hauptversammlung gegebenen Antworten besteht nach dem Grundsatz des § 131 Abs. 1d AktG
ein Nachfragerecht des Aktionärs zur Präzisierung einer als nicht ausreichend empfundenen Antwort auf eine in der Hauptversammlung
gestellte Frage. Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können sämtliche Formen des Auskunftsrechts
nach § 131 AktG unter Einbeziehung des Nachfragerechts in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation
über den Online-Service ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Zu den technischen Mindestvoraussetzungen und dem
Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe vorstehenden Buchstaben d).
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f) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher
Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung |
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7. |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §§ 245, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben
das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind unter Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service unter www.evonik.de/hv-services gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen (zum Zugang zum Online-Service
siehe bereits Ziffer 3). Der Notar erhält etwaige Widersprüche über den passwortgeschützten Online-Service.
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8. |
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular,
das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet werden kann, sowie etwaige
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
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zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
wurde am Mittwoch, den 9. April 2025, im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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9. |
Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
Während der Hauptversammlung ist allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären
und ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung über den Online-Service, aufrufbar unter
www.evonik.de/hv-services
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zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evonik.de/hauptversammlung
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bekannt gegeben. Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5
AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
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10. |
Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre der Evonik Industries AG und die interessierte Öffentlichkeit können die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden
und des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. Mai 2025, ab circa 10:00 Uhr (MESZ) live unter
der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
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verfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung für die interessierte Öffentlichkeit erfolgt
nicht. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach der Hauptversammlung unter der
genannten Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
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11. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 466.000.000 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG).
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12. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich
an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind unter www.evonik.de/hauptversammlung zugänglich.
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Essen, im April 2025
Evonik Industries AG
Der Vorstand
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09.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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