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04.03.2025 15:04:58

EQS-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

04.03.2025 / 15:04 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508
Wertpapierkennnummer 555 750 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 9. April 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


Inhaltsübersicht

A.

Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung

9.

Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

10.

Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses eines etwaigen Andienungsrechts und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

11.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

12.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

B.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

C.

Anhänge

Anhang 1: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten

Anhang 2: Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Anhang 3: Ermächtigung des Vorstands zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses eines etwaigen Andienungsrechts

Die Adresse der Internetseite zur Hauptversammlung, über die auch die Informationen nach § 124a des Aktiengesetzes (AktG) zugänglich sind, lautet ►www.telekom.com/hv (HV Website).

A.

Tagesordnung

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 2024,

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024,

den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht,

den Bericht des Aufsichtsrats sowie

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erläuterung, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll, sind über ►HV Website zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Der im Geschäftsjahr 2024 erzielte Bilanzgewinn von 29.122.270.011,11 € wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von 0,90 € je dividendenberechtigter Stückaktie = 4.403.979.538,20 €

und

Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = 24.718.290.472,91 €

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 18. Februar 2025 zur Fassung dieses Beschlussvorschlags ermittelten dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 12.526.875.130,88 €, eingeteilt in 4.893.310.598 Stückaktien.

Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 18. Februar 2025 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von 0,90 € je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.

Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2024 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.

Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 14. April 2025 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor,

 

die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum

a)

Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,

b)

Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das Geschäftsjahr 2025,

c)

Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 und das erste Quartal im Geschäftsjahr 2026

zu bestellen.

Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, ist seit dem Geschäftsjahr 2022 Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Deutschen Telekom AG. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist seit dem Geschäftsjahr 2022 Herr Dr. Tim Hoffmann.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz Ablauf der Umsetzungsfrist bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sieht vor, dass die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass nach deutschem Recht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Hauptversammlung zu wählen ist.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor,

 

die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 2. Januar 2025 ist Herr Stefan Ramge mit Wirkung zum 2. Januar 2025 und befristet bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Er folgt Frau Katja Hessel nach, die ihr Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2024 niedergelegt hat. Herr Lars Hinrichs hat im Januar 2025 sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung endet ferner die Amtszeit von Frau Dr. Helga Jung.

Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Der Aufsichtsrat muss sich gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und aus Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung dieses Mindestanteilsgebots nicht widersprochen wurde, müssen im Aufsichtsrat mindestens je sechs Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein.

Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite 3 Frauen und 7 Männer und auf Arbeitnehmerseite 5 Frauen und 5 Männer, mithin also insgesamt 8 Frauen und 12 Männer, an. Damit ist das Mindestanteilsgebot erfüllt. Eine künftige Gesamterfüllung ist unabhängig davon gegeben, wie viele Frauen oder Männer in der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Nominierungsausschusses, vor,

 

die nachfolgend unter a) bis c) genannten Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt (also für rund vier Jahre), als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Stefan Ramge, Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Berlin,

b)

Frau Rachel Empey, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE, Bad Homburg vor der Höhe, Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten, wohnhaft in Königstein im Taunus,

c)

Frau Natalie Knight, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Stellantis N.V., Hoofddorp, Niederlande, wohnhaft in Bloomfield Hills, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über diese Kandidaten entscheiden zu lassen. In ►Anhang 1 befinden sich weitere Angaben zu diesen Kandidaten. Eine Qualifikationsmatrix zur Verteilung der Kompetenzen der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der vorstehend unter a) bis c) zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist über ►HV Website zugänglich.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept, die einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht sind. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist über ►HV Website zugänglich. Die vorgesehene Amtszeit der vorstehend unter a) bis c) genannten Kandidaten entspricht den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziel, Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite in der Regel für eine Amtszeit von vier Jahren vorzuschlagen.

Herr Stefan Ramge ist bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG und Mitglied des Aufsichtsrats der Telekom Deutschland GmbH, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Außerdem steht Herr Ramge als Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im Bundesministerium der Finanzen in Diensten der Bundesrepublik Deutschland, die mit rund 13,8 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen Telekom AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorstehend unter a) bis c) genannten Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen der Deutschen Telekom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung

Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 5. April 2023, virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchzuführen, läuft am 31. August 2025 aus. Auch darüber hinaus soll indes die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bestehen.

Der Vorstand der Deutschen Telekom hat von der ihm erteilten Ermächtigung, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat stehen unverändert hinter dem Format der Präsenz-Hauptversammlung und legen großen Wert auf den Dialog mit den Aktionären. Doch handelt es sich bei der virtuellen Hauptversammlung nach der gesetzlichen Konzeption um eine gleichwertige Versammlungsform. Dem Vorstand der Deutschen Telekom sollen in Anbetracht etwa von Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitsaspekten, der Tagesordnung der betreffenden Hauptversammlung und gerade auch besonderer Umstände, die einer physischen Zusammenkunft der Aktionäre und aller weiteren Beteiligten an einem Ort entgegenstehen (z.B. Aspekte des Gesundheitsschutzes), weiterhin verschiedene Optionen zur Ausgestaltung und Organisation der Hauptversammlung zur Verfügung stehen. Dies reflektiert zudem die Stellung der Deutschen Telekom als digitale Vorreiterin der Telekommunikationsbranche. Die jeweilige Entscheidung über das Format der Hauptversammlung wird der Vorstand mit Bedacht treffen und dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die Interessen der Gesellschaft und nicht zuletzt ihrer Aktionäre sorgsam abwägen. Dabei ist sich der Vorstand der Vorzüge einer physischen Hauptversammlung bewusst und ist nicht im Vorhinein auf das virtuelle Format festgelegt. So hat sich der Vorstand bereits in den Jahren 2022 bis 2024 wie auch im aktuellen Jahr zur Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als Präsenz-Hauptversammlung entschlossen. Der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wie zuvor soll die Ermächtigung für einen Zeitraum von gut zwei Jahren erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

§ 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 31. August 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

9.

Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 1. April 2021 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 31. März 2026 aus. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand im Zuge des Aktienrückkaufprogramms 2024 teilweise Gebrauch gemacht und zwischen dem 3. Januar 2024 und dem 18. Dezember 2024 (jeweils einschließlich) insgesamt 81.268.383 Aktien zurückerworben. Der Rückkauf weiterer eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 hat am 3. Januar 2025 begonnen. Die Gesellschaft soll auch über den 31. März 2026 hinaus ununterbrochen eigene Aktien erwerben und verwenden können. Da nicht sicher ist, dass die ordentliche Hauptversammlung 2026 vor dem Ablauf der aktuellen Ermächtigung am 31. März 2026 stattfindet, um rechtzeitig einen neuen Ermächtigungsbeschluss zu fassen, soll bereits jetzt eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen werden (►Anhang 2). Zugleich soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Dem Vorstand wird die in Anhang 2 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung enthaltene Ermächtigung (mit den danach geltenden Einzelheiten und Bedingungen, insbesondere betreffend einen möglichen Bezugsrechtsausschluss) erteilt,

bis einschließlich zum 8. April 2030 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und

eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen oder aus etwaigen anderen Gründen erworben wurden oder werden, zu verwenden.

b)

Die von der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG vom 1. April 2021 beschlossene und bis zum 31. März 2026 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts, hat der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt, der über ►HV Website zugänglich ist.

10.

Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses eines etwaigen Andienungsrechts und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die Hauptversammlung vom 1. April 2021 hat den Vorstand in Ergänzung der von ihr beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien dazu ermächtigt, den Erwerb eigener Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten vorzunehmen. Diese Ermächtigung soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, die wiederum die unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ergänzt (►Anhang 3). Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht, sondern sollen weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Dem Vorstand wird die in Anhang 3 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung enthaltene Ermächtigung (mit den danach geltenden Einzelheiten und Bedingungen, insbesondere betreffend einen möglichen Bezugsrechtsausschluss) erteilt, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb eigener Aktien verpflichten (im Folgenden „Put-Optionen“), (2) Optionen zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum eigener Aktien berechtigen (im Folgenden „Call-Optionen“), (3) Terminkaufverträge über eigene Aktien abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen (im Folgenden „Terminkaufverträge“), (4) eigene Aktien unter Einsatz von Kombinationen aus Put-Optionen und Call-Optionen und/oder Terminkaufverträgen (zusammen im Folgenden „Eigenkapitalderivate“ oder „Derivate“) zu erwerben.

b)

Die von der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG vom 1. April 2021 beschlossene und bis zum 31. März 2026 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts, hat der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt, der über ►HV Website zugänglich ist.

11.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist über ►HV Website zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.

12.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung vom 7. April 2022 hatte das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mehrheitlich gebilligt. Der Aufsichtsrat hat am 27. Januar 2025, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidialausschusses, ein geändertes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen und ferner entschieden, dieses Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das geänderte Vergütungssystem soll rückwirkend zum 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen und ist über ►HV Website zugänglich. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem aktuellen Vergütungssystem werden darin einleitend erläutert.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidialausschusses, vor zu beschließen:

 

Das vom Aufsichtsrat am 27. Januar 2025 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, das rückwirkend zum 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen soll, wird gebilligt.

B.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich

spätestens bis Freitag, den 4. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
 

bei der Gesellschaft unter der Adresse

DTAG Hauptversammlung 2025
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20683 Hamburg

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse

www.telekom.com/hv-service

angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht und das Stimmrecht ist dabei der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung entscheidend. Allerdings werden von Montag, den 7. April 2025, bis zum Tag der Hauptversammlung (je einschließlich) aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 4. April 2025 (sog. Technical Record Date).

Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung (Einzelheiten in § 135 AktG geregelt) ausüben.

2.

Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse

www.telekom.com/hv-service

ist neben der Aktionärsnummer ein Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die bereits für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert sind, verwenden das von ihnen selbst gewählte Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern sie zum Beginn des 5. März 2025 als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind oder danach bis zum Ablauf des 26. März 2025 eingetragen werden, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Passwort übersandt. Aktionäre, deren Eintragung erst danach erfolgt, erhalten das Passwort auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs zur Anmeldung zur Hauptversammlung (Ziffer 1) und zur Stimmrechtsausübung (Ziffern 3 bis 5) ist voraussichtlich ab dem 10. März 2025 möglich. Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs sind die Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten, die über ►HV Website zugänglich sind.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl schriftlich oder über den passwortgeschützten Internetdialog abzugeben. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über von der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt- bzw. zugänglich gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Abgabe, Änderung oder Widerruf von Briefwahlstimmen außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) spätestens bis Montag, den 7. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der in Ziffer 1 genannten Adressen zugehen.

Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Briefwahlstimmen auch noch danach bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung geändert oder widerrufen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Per Briefwahl abgegebene Stimmen zu Tagesordnungspunkt 2 behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Veränderung der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können insbesondere unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erfolgen.

Für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung; allerdings können jene für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die alleine den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Sofern die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater an diesem Service teilnehmen, können Aktionäre diesen gegenüber Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen insbesondere unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erteilen, ändern und/oder widerrufen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an hv-service@telekom.de übermittelt werden.

Eine Nutzung von Formularen ist nur bei der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erforderlich, der eine vorgegebene Dialogführung mit Online-Formularen enthält.

5.

Besonderheiten bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) üben diese das Stimmrecht nur aus, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt- bzw. zugänglich gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Die Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter die dafür bereitgestellten Formulare (einschließlich Online-Formularen; siehe Ziffer 4) oder der passwortgeschützte Internetdialog genutzt werden.

Erteilung, Änderung oder Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, die unter Verwendung des Antwortbogens außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs erfolgen, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) spätestens bis Montag, den 7. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der in Ziffer 1 genannten Adressen zugehen.

Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch danach bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung geändert oder widerrufen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Veränderung der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 9. März 2025, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls adressiert werden an die Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn, und es sollte, um Verzögerungen durch Postlaufzeiten zu vermeiden, zusätzlich vorab per Telefax an +49 228 181-88259 oder per E-Mail an hv-service@telekom.de übermittelt werden.

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden mit den zugehörigen weiteren Angaben über ►HV Website zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 25. März 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter der Adresse

Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG
Postfach 19 29
53009 Bonn

oder per Telefax unter der Nummer +49 228 181-88259
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse gegenantraege@telekom.de

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die in Ziffer 1 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist (Freitag, der 4. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ)) zu beachten.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind über ►HV Website zugänglich.

7.

Hinweise für ADR-Inhaber

Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die Deutsche Bank Trust Company Americas, c/o Equiniti Trust Company, LLC, Peck Slip Station, PO Box 2050, New York, NY 10272-2050, USA, E-Mail: adr@equiniti.com, Telefon: +1 (866) 249-2593, erhalten.

8.

Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands in Ton und Bild für alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit im Internet übertragen. Nach der Hauptversammlung stehen Ausführungen von Vorstand und Aufsichtsrat zur Verfügung. Einzelne dieser Ausführungen werden auch über andere Medien (z.B. Facebook und YouTube) zugänglich gemacht.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.986.458.596 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).

10.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Telekom AG (Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Datenschutzbeauftragter: Dr. Claus D. Ulmer, datenschutz@telekom.de) als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. Im Übrigen verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung unserer weiteren aktienrechtlichen Pflichten. Zur Durchführung der Hauptversammlung setzen wir externe Dienstleister ein, die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in unserem Auftrag ausschließlich nach unseren Weisungen vornehmen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen stehen den Aktionären und ihren etwaigen Vertretern bestimmte Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und ihrer etwaigen Vertreter zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind über ►HV Website zugänglich. Im Übrigen können die Datenschutzhinweise auch über die oben genannten Kontaktdaten vom Verantwortlichen angefordert werden.

C.

Anhänge

Anhang 1: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten


Herr Stefan Ramge

Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Berlin. Mitglied des Aufsichtsrats seit 2. Januar 2025.

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1965
Geburtsort: Heidelberg
Nationalität: deutsch und schwedisch

Beruflicher Werdegang:

Seit 2018 Leiter der Abteilung Beteiligungen, Bundesimmobilien und Privatisierungen, Bundesministerium der Finanzen, Berlin
2009 - 2018 Verschiedene verantwortliche Funktionen, darunter Leitungsstab Strategie und politische Planung sowie Leitung der Beteiligungsführung der Deutschen Telekom und anderer Unternehmen mit Bundesbeteiligung, Bundesministerium der Finanzen, Berlin
2007 - 2008 Leiter der Abteilung Politik, Koordination, Zielgruppen, SPD Parteivorstand, Berlin
2002 - 2007 Leiter des Referates Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsrecht, Bundeskanzleramt, Berlin
1999 - 2002 Leiter der Geschäftsstelle des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit, Bundeskanzleramt, Berlin
1997 - 1999 Referent im Referat Internationale Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsmarktforschung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn
1992 - 1996 Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Büroleiter, Büro der Bundestagsabgeordneten Dr. Konstanze Wegner, Bonn
1989 - 1992 Wissenschaftliche Hilfskraft und Büroleiter, Büro des Soziologen Lord Ralf Dahrendorf an der Universität Konstanz

Ausbildung:

1986 - 1992 Diplom, Studium der Verwaltungswissenschaft, Universität Konstanz
1984 - 1986 Studium der Volkswirtschaft, Universität Mannheim

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

Deutsche Telekom AG, Bonn (börsennotiert)

Telekom Deutschland GmbH, Bonn

Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, Berlin

Bundesdruckerei Gruppe GmbH, Berlin

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Keine -


Frau Rachel Empey

Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE, Bad Homburg vor der Höhe, Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten, wohnhaft in Königstein im Taunus.

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1976
Geburtsort: Truro, Vereinigtes Königreich
Nationalität: britisch und deutsch

Beruflicher Werdegang:

Seit 2022 Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten
2017 - 2022 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, Fresenius Management SE, Bad Homburg vor der Höhe (persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, Bad Homburg vor der Höhe)
2016 - 2021 Non-Executive Director, Inchcape plc, London, Vereinigtes Königreich
2011 - 2017 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, Strategie und Innovation, Telefónica Deutschland Holding AG, München
2014 - 2014 Co-Vorsitzende des Vorstands, verantwortlich für das operative Geschäft, Telefónica Deutschland Holding AG, München
2009 - 2011 Leiterin Controlling, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, München
2007 - 2009 Leiterin Group Controlling, Telefónica Europe plc, Slough, Vereinigtes Königreich
2006 - 2007 Leiterin Finanzen, Vertrieb & Geschäftskunden, Telefonica o2 UK Ltd., Slough, Vereinigtes Königreich
2006 - 2006 Leiterin Finanzen, Einkauf von The Link, Telefonica o2 UK Ltd., Slough, Vereinigtes Königreich
2004 - 2006 Leiterin Finanzen, Indirekte Vertriebskanäle für Verbraucher, Telefonica o2 UK Ltd., Slough, Vereinigtes Königreich
2003 - 2004 Managerin, Finanzen, Vertrieb, Telefonica o2 UK Ltd., Slough, Vereinigtes Königreich
2002 - 2003 Kaufmännische Direktorin, Strachan & Henshaw Ltd, Weir Group plc, Bristol, Vereinigtes Königreich
2000 - 2002 Wirtschaftsanalystin, Lucent Technologies, Swindon, Vereinigtes Königreich
1997 - 2000 Audit Executive, Ernst & Young Ltd., Bristol, Vereinigtes Königreich

Ausbildung:

2000 Chartered Accountant, Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW)
1994 - 1997 Master of Arts (Hons), Studium der Mathematischen Wissenschaften (Mathematical Sciences), University of Oxford, Vereinigtes Königreich

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München (BMW AG) (börsennotiert)

ZF Friedrichshafen AG, Friedrichshafen

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Keine -


Frau Natalie Knight

Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Stellantis N.V., Hoofddorp, Niederlande, wohnhaft in Bloomfield Hills, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika.

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1970
Geburtsort: Richmond, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika
Nationalität: US-amerikanisch

Beruflicher Werdegang:

2023 - 2024 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, Stellantis N.V., Hoofddorp, Niederlande
2020 - 2023 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, Koninklijke Ahold Delhaize N.V., Zaandam, Niederlande
2016 - 2020 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, Recht und IT, Arla Foods amba (Genossenschaft mit beschränkter Haftung), Viby, Dänemark
2014 - 2015 Bereichsleiterin Group Functions Controlling, adidas AG, Herzogenaurach
2011 - 2014 Bereichsleiterin Controlling Marken und Regionen, adidas AG, Herzogenaurach
2008 - 2011 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Finanzen, adidas North America Inc., Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika
2004 - 2008 Leiterin Investor Relations und Mergers & Acquisitions, adidas AG, Herzogenaurach
2000 - 2003 Leiterin Investor Relations, adidas AG, Herzogenaurach
1999 - 2000 Direktorin Investor Relations, adidas AG, Herzogenaurach
1998 - 1999 Senior Managerin Investor Relations, BASF SE, Ludwigshafen am Rhein
1995 - 1998 Managerin Investor Relations, Bankgesellschaft Berlin, Berlin
1994 - 1995 Direktorin, Wirtschaftsinformationszentrum, Konsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland, Berlin

Ausbildung:

2015 Zertifikat Strategy Execution Programme, INSEAD, Fontainebleau, Frankreich
2007 Zertifikat Financial Leadership and Controlling, Universität St. Gallen, Schweiz
1993 - 1997 Diplom, Studium der Volkswirtschaftslehre, Freie Universität Berlin
1988 - 1992 Bachelor, Studium der Volkwirtschaftslehre und Germanistik (double major), University of Arizona, Tucson, Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

- Keine -

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Keine -


Anhang 2: Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

1.

Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses eines etwaigen Andienungsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, bis einschließlich zum 8. April 2030 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit etwaigen anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG), b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots, c) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, d) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Tauschangebots oder e) auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen.

a)

Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 BörsG, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag (Tag des Erwerbs) durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreiten.

b)

Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots, darf der gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder 20 % unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots eine erhebliche Abweichung des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden; maßgeblicher Referenzzeitraum sind in diesem Fall der fünfte, vierte und dritte Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

c)

Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von eines Verkaufsangebots, gelten die Vorgaben aus Buchstabe b) entsprechend.

d)

Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Tauschangebots von Aktien der Gesellschaft gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Gesellschaft (im Folgenden „Tauschaktien“), kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere, den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch darf der Tauschpreis in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten), den nachstehend festgelegten, maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder 20 % unterschreiten.

Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist für jede Aktie der Gesellschaft und für jede Tauschaktie jeweils der arithmetische Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft bzw. der Tauschaktien im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an der Frankfurter Wertpapierbörse am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Tauschangebots anzusetzen. Sofern die Tauschaktie nicht im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG, sind die Schlussauktionspreise derjenigen Börse maßgeblich, an der die Tauschaktie im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielte. Ergibt sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots eine erhebliche Abweichung der maßgeblichen Kurse, so kann das Angebot angepasst werden; maßgeblicher Referenzzeitraum sind in diesem Fall der fünfte, vierte und dritte Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern das Tauschangebot überzeichnet ist, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

e)

Erfolgt der Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG, darf der gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 20 % unterschreiten.

2.

Verwendung eigener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen oder aus etwaigen anderen Gründen erworben wurden oder werden, zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder mittels Angebots an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere zu nachfolgenden Zwecken zu verwenden:

a)

Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

b)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß dieser Verwendungsermächtigung unter Buchstabe b) verwendeten Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden bzw. (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

c)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen veräußert werden, insbesondere zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich Aufstockungen, oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.

d)

Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, insbesondere aus von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) verwendet werden.

e)

Die eigenen Aktien können im Rahmen aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens oder an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder standen, ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Ausgabe von Aktien im Rahmen der genannten Aktienprogramme kann gegebenenfalls auch an Dritte (etwa Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätige Unternehmen) erfolgen, die den Teilnehmern dieser Programme die Aktien übertragen, das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen. Soweit nach diesem Buchstaben e) Vorstandsmitgliedern eigene Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat.

3.

Bezugsrechtsausschluss

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien der Gesellschaft wird insofern ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer 2, Buchstaben b) bis e) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Schließlich kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen veräußerten Aktien einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden und (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß dem vorstehenden Satz dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

4.

Ausübung der Ermächtigung, Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien (Ziffern 1 und 2) können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

Die von der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG vom 1. April 2021 beschlossene und bis zum 31. März 2026 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

Anhang 3: Ermächtigung des Vorstands zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses eines etwaigen Andienungsrechts

a)

In Ergänzung der zu Tagesordnungspunkt 9 der für den 9. April 2025 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, dortige Ziffer 1, darf der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird hierzu ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb eigener Aktien verpflichten (im Folgenden „Put-Optionen“), (2) Optionen zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum eigener Aktien berechtigen (im Folgenden „Call-Optionen“), (3) Terminkaufverträge über eigene Aktien abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen (im Folgenden „Terminkaufverträge“), (4) eigene Aktien unter Einsatz von Kombinationen aus Put-Optionen und Call-Optionen und/oder Terminkaufverträgen (zusammen im Folgenden „Eigenkapitalderivate“ oder „Derivate“) zu erwerben.

Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen oder in Verbindung mit nicht unter diese Ermächtigung fallenden anderweitig zulässigen Transaktionen durch die Gesellschaft, durch mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen handelnde Dritte ausgenutzt werden.

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die Erwerbsgrenze der zu Tagesordnungspunkt 9 der für den 9. April 2025 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, dortige Ziffer 1, erworbenen Aktien anzurechnen. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 8. April 2030 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 8. April 2030 erfolgen kann.

b)

Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden. Der von der Gesellschaft für Derivate gezahlte oder vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.

c)

Der bei Ausübung der Put-Option bzw. bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem Abschluss des betreffenden Geschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder 20 % unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Wertes der Option bei Ausübung bzw. Fälligkeit. Eine Ausübung der Call-Option darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreitet und nicht mehr als 20 % unterschreitet, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der Wertes der Option bei Ausübung.

d)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

e)

Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten ebenfalls die Regelungen, die in der zu Tagesordnungspunkt 9 der für den 9. April 2025 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung, dortige Ziffern 2 bis 4, enthalten sind.

f)

Die von der Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG vom 1. April 2021 beschlossene und bis zum 31. März 2026 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

 

Bonn, im März 2025

Deutsche Telekom AG

Der Vorstand



04.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Telekom AG
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2095167  04.03.2025 CET/CEST

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Analysen zu Deutsche Telekom AG

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28.02.25 Deutsche Telekom Kaufen DZ BANK
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26.02.25 Deutsche Telekom Overweight Barclays Capital
26.02.25 Deutsche Telekom Buy Goldman Sachs Group Inc.
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